Handbuch Besteuerung von Kryptowährungen
1. Aufl. 2023
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S. 90 S. 91Zum ertragsteuerlichen Begriff der Kryptowährung
1. Einführung
Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I wurde das System der Besteuerung von Einkünften aus „Kryptoassets“ grundlegend neu geregelt. Nach der Neuregelung fallen Einkünfte aus Kryptowährungen in das System der Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen - unabhängig von einer Behaltefrist - grundsätzlich dem Sondersteuersatzregime (27,5 %), der Kapitalertragsteuer und der Endbesteuerung.
Der Systematik der Einkünfte aus Kapitalvermögen folgend differenziert § 27 Abs 4a EStG auch in Bezug auf Kryptowährungen zwischen
laufenden Einkünften aus Kryptowährungen und
Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen.
Inhaltlich werden Einkünfte aus Kryptowährungen in § 27b Abs 4 EStG näher definiert (siehe dazu Pkt 3). Der Anwendungsbereich von § 27 Abs 4a EStG iVm § 27b EStG ist auf „Kryptowährungen“ beschränkt. Nicht erfasst S. 92sind somit „Kryptoassets“, die nicht den Anforderungen von Kryptowährungen (§ 27a Abs 4 EStG) entsprechen. Ebenfalls nicht von § 27b EStG umfasst sind Derivate, die ggf sich auf Kryptowährungen beziehen. Die von § 27b EStG nicht erfassten Kryptoassets unterliegen den „allgemeinen“ steuerlichen Rechtsfolgen; dh hier hat sich durch das ÖköStRefG 2022 Teil I nichts geändert.
Nach der Rechtslage vor d...