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Bestrafung von Unterentlohnungen
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Nach § 29 Abs 1 LSD-BG handelt es sich bei einer Unterentlohnung unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer um eine einzige Verwaltungsübertretung (Abschaffung der „Arbeitnehmerkumulation“ im Rahmen der LSD-BG-Novelle 2021, BGBl I 2021/174). Zudem liegt lediglich eine Verwaltungsübertretung vor, wenn die Unterentlohnung durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfasst.
Von einer einheitlichen Verwaltungsübertretung kann aber nicht ausgegangen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - von der Unterentlohnung mehrere Arbeitnehmer an verschiedenen Einsatzorten und bei unterschiedlichen Auftraggebern betroffen waren.