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ASoK 11, November 2025, Seite 432

Sozialversicherungsrecht

Johannes Blindhofer und Sema Sonkaya-Bertassi

Der Nationalrat hat in seiner 46. Sitzung am zudem Novellierungen zu den Sozialversicherungsgesetzen und zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz beschlossen. Ferner wurde von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Änderung der Schwerarbeitsverordnung erlassen:

1. Pensionsanpassung 2026

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,027 festgesetzt.

Die Pensionsanpassung für das Jahr 2026 soll unter Heranziehung des Anpassungsfaktors erfolgen, wobei - wie schon bei den Pensionsanpassungen der letzten Jahre - auf das Gesamtpensionseinkommen abgestellt wird. Ab einer bestimmten Höhe dieses Gesamtpensionseinkommens wird die Pension um einen gleichbleibenden Fixbetrag erhöht:

  • Gesamtpensionseinkommen, die 2.500 Euro nicht überschreiten, werden um 2,7 % erhöht.

  • Gesamtpensionseinkommen über diesem Wert werden mit einem fixen Betrag iHv 67,50 Euro angepasst (das sind 2,7 % von 2.500 Euro).

Es ist erneut vorgesehen, dass Sonderpensionen iSd Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes, BGBl I 2014/46, als Teile des Gesamtpensionseinkommens gelten, das der Pensionsanpassung 2026 zugrunde zu legen ist.

Die mit gesondertem Antrag dazu eingebrachte Verfassungsbes...

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