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ASoK 11, November 2025, Seite 426

Änderungen für freie Dienstnehmer

(Beschluss des Nationalrats, mit dem das ABGB, ArbVG und das LAG 2021 geändert werden [78/BNR; siehe nunmehr BGBl I 2025/75]).

Im Gegensatz zu „echten“ Dienstverhältnissen bestehen für freie Dienstverhältnisse nur wenige gesetzliche Rahmenregelungen. Im angeführten Urteil hat zB der OGH entschieden, dass die Kündigungsregelungen in § 1159 ABGB nur auf echte Dienstverhältnisse anzuwenden sind. Dies nimmt der Gesetzgeber nun zum Anlass, in § 1159 Abs 6 ABGB für ab neue unbefristete freie Dienstverhältnisse eigenständige Kündigungsregeln vorzusehen, die auch weder aufgehoben noch beschränkt (sondern nur zugunsten des freien Dienstnehmers verbessert) werden können.

Mangels einer für den freien Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann ein nach dem begonnenes freies Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil durch Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats gelöst werden, wobei die Kündigungsfrist vier Wochen beträgt und sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf sechs Wochen erhöht. Außerdem kann der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probezeit vereinbart werden, währenddessen das freie Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann. Abweichende Be...

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