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ASoK 11, November 2025, Seite 424

Neue Trinkgeldregelung zum Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht

Beschluss des Nationalrats zu einem Bundesgesetz, mit dem das ASVG und das AVRAG geändert werden (79/BNR; siehe nunmehr BGBl I 2025/77).

Trinkgelder stellen, auch wenn von dritter Seite gewährt, beitragspflichtiges Entgelt dar.

Das ASVG sah schon bisher zwecks Verwaltungsvereinfachung die Möglichkeit vor, Trinkgelder bei der Bemessung der Beiträge in pauschaler Form zu berücksichtigen. Auf Basis dieser Gesetzesermächtigung wurden für bestimmte Branchen und Bundesländer Trinkgeldpauschalen festgelegt. Dabei wurde zum Teil geregelt, dass Dienstnehmer, deren Trinkgeldeinnahmen erheblich vom festgelegen Pauschalwert abweichen, von der Pauschalierung ausgenommen sind. In diesen Fällen kam es in der jüngeren Vergangenheit im Zuge von Prüfungen verstärkt zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Trinkgelder, insbesondere bei jenen, die durch Kartenzahlungen geleistet wurden und damit leichter nachweisbar sind.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die Regelungen zur pauschalen Erfassung von Trinkgeldern mit Wirkung ab adaptiert. Demnach kann der Versicherungsträger nach Anhörung der Interessenvertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer für Gruppen von Dienstnehmern, die üblicherweise Tr...

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