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Weiterbildungszeit
Beihilfe bei Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Die Regierungsvorlage zur Nachfolgeregelung des Weiterbildungsgelds und des Bildungsteilzeitgelds wurde vom Nationalrat am beschlossen und am im BGBl I 2025/76 kundgemacht. Die neuen Bestimmungen und deren wesentliche Problemfelder werden in diesem Beitrag im Überblick dargestellt.
1. Weiterbildungszeit
Das ab geltende neue Modell der Weiterbildungszeit löst die (grundsätzlich mit Ende März 2025 ausgelaufenen) Vorgängerregelungen zum Weiterbildungsgeld bzw Bildungsteilzeitgeld (§§ 26, 26a AlVG) ab und soll insbesondere weniger qualifizierten Personen zugutekommen, um durch die Weiterbildung bessere Chancen am Arbeitsmarkt zu erlangen und eine nachhaltigere Integration in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage bilden einerseits nach wie vor die (geänderten) Bestimmungen der §§ 11, 11a AVRAG über die Vereinbarung einer Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit und anderseits die gesetzlichen Regelungen zur Weiterbildungsbeihilfe im neu geschaffenen § 37e AMSG. Soweit es sich um keine (inhaltlich) neuen oder abgeänderten Bestimmungen handelt, kann daher auf die bisherige Rechtsprechung und (Kommentar-)Literatur zum Weiterbildungsgeld bzw Bildungsteilzeitgeld zurückgegriffen werden.