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Leitungswasserschadensversicherung: Ausschluss von Schimmelschäden als gröblich benachteiligende Klausel
RSS-E 25/25
Es stellt im Sinne der österreichischen Judikatur zu § 879 Abs 3 ABGB eine gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, wenn in einer Leitungswasserschadensversicherung typische Folgen eines Leitungswasserschadens aus S. 194 genommen wären, die eine wesentliche Einschränkung des von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erwarteten Versicherungsschutzes darstellen würden (hier: Ausschluss von Schimmelschäden).
Die antragstellende Eigentümergemeinschaft ist Versicherungsnehmerin zur Gebäudeversicherung, die ... bei der antragsgegnerischen Versicherung abgeschlossen wurde. Versichert ist unter anderem die Sparte Leitungswasserschaden; diesbezüglich sind die AWB 2002 vereinbart, welche auszugsweise lauten:
„Artikel 1 – Versicherte Gefahren ...