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Eigenheimversicherung: Abgrenzung von Baubestandteilen, Zubehör und Außenanlagen bei Terrassen
Art 2.1.1 Abs 3 lit c und Art 2.1.6 der AVB
1. Eine Terrasse ist nicht als zum Gebäude gehörig angesehener Bestandteil zu qualifizieren, sondern fällt vielmehr unter den Begriff der Außenanlagen im Sinne des Art 2.1.1 Abs 3 lit c der AVB, die gemäß Abs 3 dieser Bestimmung nur dann als versichert gelten, wenn dies in einzelnen Deckungen besonders vorgesehen ist.
2. Für die Unterscheidung der Begriffe spielt es keine Rolle, dass die Terrasse mit dem Gebäude verbunden ist, weil die Bedingungen keine explizite Unterscheidung zwischen einer mit dem Gebäude verbundenen und einer mit dem Gebäude nicht verbundenen Terrasse treffen.
3. Die konkret vorgenommene Umschreibung ist gerade im Bereich des außergewöhnlichen Naturereignisses auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständ...