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ZVers 4, Juli 2025, Seite 174

Serienschadensklausel in der Rechtsschutzversicherung: Kein neuer Versicherungsfall bei fortgesetzter Anspruchsverfolgung

Art 2 und Art 6.7.2 ARB 2008

1. Bei Serienschadensklauseln sind mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als ein Versicherungsfall zu behandeln. In solchen Fällen steht die Versicherungssumme nur einmal zu Verfügung.

2. Es ist nicht entscheidend, ob ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Prozessen (zB Feststellungs- und Leistungsklage) besteht, sondern ob ein solcher zwischen den einzelnen Versicherungsfällen vorliegt. Das ist der Fall, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen ist.

3. Der Verstoß der Hausverwaltung gegen die Pflichten aus dem Hausverwaltungsvertrag stellt das haftungsbegründende Verhalten dar. Tritt infolge dieses Verstoßes zukünftig ein Schaden auf, ist der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schadenseintritt nachzuweisen. Die spätere Geltendmachung von Schäden stellt keinen neuen Versicherungsfall dar.

Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen der Ehefrau des mitversicherten Klägers und der Beklagten liegen die Allgemeinen Bedingung...

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