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Feuerversicherung: Definition der unmittelbaren Einwirkung des Blitzschlags
Art 1.1.2 AFB 2002
1. Eine „unmittelbare Einwirkung“ der Naturgewalt als primäre Risikobeschreibung ist gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache des Schadens ist. Eine „unmittelbare Einwirkung“ der Naturgewalt liegt auch dann vor, wenn die versicherte Sache im Moment der Einwirkung der Naturgewalt unmittelbar beschädigt oder zerstört wird.
2. Führt das Naturereignis hingegen nur auf einem Umweg zu einem Sachschaden an versicherten Sachen, so haftet der Versicherer nur dann, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass auch dann Entschädigung geleistet wird, wenn die Schäden Folgen des versicherten Risikos sind.
3. Der Blitzschlag erfolgte in der nach Art 1.1.2 AFB 2002 geforderten Nähe zur versicherten Wärmequellena...