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Betriebshaftpflichtversicherung: Unvorhergesehener Mehraufwand für die eigene Vertragserfüllung nicht als Rettungskosten qualifiziert
Art 7.1.3 AHVB 2004; § 62 VersVG
1. Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein.
2. Unter den Begriff „Rettungskosten“ fallen nur Kosten, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu decken hätte. Die Rettungskosten müssen daher grundsätzlich objektiv dem Zweck dienen, den versicherten Schaden abzuwenden oder zu vermeiden.
3. Unter den Begriff „Rettungskosten“ fallen nicht solche Ausgaben, die „sowieso“, das heißt ...