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ZVers 4, Juli 2025, Seite 170

Fahrzeug-Rechtsschutz: Zum Begriff des Schadensereignisses bei einem Verkehrsunfall

Art 2.1, Art 6.7.1 und Art 6.7.2 ARB 2005

1. Nach Art 2.1 ARB 2005 gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadensereignis.

2. Zur Beurteilung des Schadensereignisses ist auf den äußeren Vorgang abzustellen, also jenes Ereignis, das den Personen- oder Sachschaden des Dritten unmittelbar ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat.

3. Wenn das Schadensereignis auf denselben Verkehrsunfall zurückzuführen ist, dann liegt nur ein Versicherungsfall vor. Die Versicherungssumme steht nur einmal zur Verfügung, auch wenn das Schadensereignis mehrere Personen- oder Sachschäden ausgelöst hat.

Zwischen den Streitteilen bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag einschließlich des versicherten ...

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