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Rechtsschutzversicherung: Kostenersatz nur für notwendige und zweckentsprechende Handlungen
Art 6 ARB 2003; § 2 Abs 2 AHK
1. Für die Beurteilung, ob Verfahrenskosten gemäß Art 6 ARB 2003 notwendig sind, können die zu § 41 ff ZPO entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Der Kostenersatzanspruch steht nur für notwendige und zweckentsprechende Verfahrenshandlungen zu.
2. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Honorars nach § 2 Abs 2 AHK ist zu berücksichtigen, ob diese Leistungen nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen oder unterschreiten.
3. Die Anwendung der für ein geschworenengerichtliches Verfahren vorgesehenen Honorarsätze auf ein Verwaltungsstrafverfahren ist nicht angemessen.
Dem zwischen den Streitteilen bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB...