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GesRZ 3, Juni 2025, Seite 203

Zur Wiederbestellung von gerichtlich abberufenen Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung

§ 14 Abs 2 bis 4 und § 27 Abs 2 PSG

1. Die gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung nach § 27 Abs 2 PSG ist sofort wirksam, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd § 44 AußStrG erforderlich wäre (Fortschreibung der Rspr).

2. Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen des Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds ist (nur) dann zulässig, wenn der zur Abberufung führende wichtige Grund weggefallen ist.

3. Aus der Übertragung der Zuständigkeit zur Festlegung der Vergütung iSd § 19 Abs 2 PSG kann daher eine Befugnis, die Stiftung rechtsgeschäftlich zu vertreten, nicht abgeleitet werden.

4. Ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG, auf den die Stiftungsurkunde als notwendigen Abberufungsgrund verweist, liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vor. Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Stiftung gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers bzw Vorstands unzumutbar machen. Der Eintritt eines Schadens ist keine Voraussetzung einer groben Pflichtverletzung iSd § 27 PSG. Mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen ist der Beurteilung, ob ein Abberufungsgrund vorliegt, kein strenger...

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