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GesRZ 3, Juni 2025, Seite 153

VfGH: Gesetzesprüfung zum WiEReG

Wie in dieser Rubrik berichtet, befasste sich der VfGH bereits mit der Rechtmäßigkeit von Bestimmungen des WiEReG, insb mit dem Umfang der Einsichtsrechte. Anpassungen im WiEReG waren auch durch ein Urteil des EuGH erforderlich, der festhielt, dass eine (unbeschränkte) öffentliche Einsicht gegen das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7 GRC) und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art 8 GRC) verstößt.

In seiner Entscheidung vom , E 2888/2024, beschloss der VfGH nunmehr erneut, gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit b B-VG die Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 und 10a WiEReG zu prüfen. Hintergrund war eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde eines Journalisten. Dieser hatte einen Auszug aus dem Register gem § 9 WiEReG beantragt. § 9 WiEReG regelt die „Einsicht der Verpflichteten“ und somit für gewisse Institutionen (wie etwa Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare). Der Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der Journalist kein Verpflichteter iSd § 9 Abs 1 WiEReG sei. Dagegen erhob der Journalist Beschwerde und brachte ua vor, dass sein berechtigtes journalistisches Interesse mit den Daten, die durch die Einsicht nach § 10 WiEReG, welcher die „Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses“ regelt, nicht befriedigt werden könne. Das BVwG wies ...

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