Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 3, Juni 2025, Seite 192

Zur Parteifähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht der Cayman Islands

§ 235 Abs 5 ZPO

§ 17 Abs 2 UGB

§§ 4, 5, 10, 12 und 13 IPRG

1. Ausländische juristische Personen sind parteifähig, wenn sie nach ihrem Personalstatut rechtsfähig sind.

2. Maßgeblich für das Personalstatut ist - außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts - nach dem österreichischen Kollisionsrecht das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat (§ 10 IPRG).

3. Auf den Cayman Islands gilt die Gründungstheorie.

4. Der general partner einer ELP nach dem Recht der Cayman Islands kann in einem inländischen Zivilprozess nicht unter der Bezeichnung der ELP klagen.

5. Nach dem Recht der Cayman Islands ist (sind) gem Art 16 Abs 1 ELP Act der (die) general partner(s) Rechtsträger des (Sonder-)Vermögens der ELP iS eines Treuhänders (trustee) aller Partner.

(OLG Wien 1 R 78/23g; HG Wien 11 Cg 40/21a)

[1] Die zunächst als Klägerin bezeichnete P. LP ist eine ELP (exempted limited partnership) nach dem Recht der Cayman Islands mit Satzungs- und Verwaltungssitz auf den Cayman Islands. Nach den Ergebnissen des vom Erstgericht eingeholten Rechtsgutachtens stellt die ELP (geregelt im Exempted Limited Partnership Act [ELP Act]) eine auf Auslandstätigkeit hin ausgerichtete S...

Daten werden geladen...