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GesRZ 3, Juni 2025, Seite 190

Zum Zustandekommen einer GesBR

§ 1195 Abs 5 ABGB

1. Eine GesBR liegt vor, wenn mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks zu fördern (Fortschreibung der Rspr).

2. Es genügt eine - sei es auch nur lose - vereinbarte Gemeinschaftsorganisation zum gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gewährt (Fortschreibung der Rspr).

(OLG Graz 3 R 38/24v)

  • Der OGH wies die Revision der klagenden Partei zurück.

Aus der Begründung des OGH:

[1] 1.1. Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine GesBR errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (6 Ob 237/21b, Pkt 2.; RIS-Justiz RS0110698). Eine solche liegt vor, wenn mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks zu fördern (RIS-Justiz RS0022127). Es genügt eine - sei es auch nur lose - vereinbarte Gemeinschaftsorganisation zum gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gewährt (RI...

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