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Zur Zurechnung des (vorsätzlich schädigenden) Vereinsvorstands an den Verein im Rahmen der Mitverschuldensabwägung nach § 1304 ABGB gegenüber dem fahrlässigen Steuerberater
1. Die Organe juristischer Personen im Bereich vertraglicher Haftung sind nicht „gesetzliche Vertreter“ iSd § 1313a ABGB.
2. Für eine Zurechnung des Verhaltens des Geschäftsführers zur klagenden Gesellschaft im Rahmen des § 1304 ABGB besteht kein Raum.
3. Die Frage der Zurechnung vorsätzlichen Handelns eines Geschädigten im Rahmen eines Mitverschuldenseinwands hängt im Einzelfall davon ab, welche konkreten Pflichten der fahrlässig handelnde Schädiger konkret übernommen hatte.
4. War eine gewisse Aufsicht oder Kontrolle (auch) über das Verhalten der Organe einer juristischen Person Inhalt der übernommenen Verpflichtungen, scheidet eine Zurechnung des vorsätzlichen Verhaltens des Geschäftsführers oder Leitungsorgans eines Vereins an die juristische Person aus; war dies nicht der Fall, wäre der Mitverschuldenseinwand hingegen zulässig.
5. Die Grundsätze der OGH-Entscheidung vom , 6 Ob 183/13z, gelten auch für einen Verein.
6. Dass eine konsolidierte Konzernabschlussprüfung jedenfalls (auch) den Vorgaben des § 22 Abs 2 VerG entsprechen müsste, geht aus § 269 Abs 2 UGB nicht hervor.
(OLG Wien 12 R 93/23v; LG Eisenstadt 2 Cg 38/21d)
[1] Die Schuldnerin (in der Folge: S.) ist ein ge...