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GesRZ 3, Juni 2025, Seite 210

Zum (Nicht-)Vorliegen eines Auflösungsgrundes nach § 35 PSG

§ 35 Abs 3 PSG

1. Der Stiftungszweck ist nicht mehr erreichbar, wenn die Privatstiftung über kein hinreichendes Stiftungsvermögen mehr verfügt.

2. Der Stiftungszweck kann auch nicht mehr erreicht werden, wenn keine Begünstigten mehr vorhanden sind, soweit er nicht auf die Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet oder damit zu rechnen ist, dass die Privatstiftung wieder Begünstigte haben wird.

3. Dem Stifterwillen kommt bei Ermessensentscheidungen durch den Stiftungsvorstand besonderes Gewicht zu.

4. Es ist vertretbar, in der Anordnung der Führung eines - laut Stiftungsurkunde vom Stiftungsvorstand zu ergänzenden - Familienbuchs, in das die Begünstigten einzutragen sind, die Grundlage für die Festsetzung von Begünstigten aus dem Familienkreis der Stifterin durch den Stiftungsvorstand zu sehen.

(OLG Wien 6 R 312/23f)

[1] Die Antragsgegnerin wurde mit Stiftungsurkunde vom und Nachtrag zur Stiftungsurkunde vom durch die Stifterin C. errichtet und am ins Firmenbuch eingetragen. Die Antragsteller waren bis zu ihrer gerichtlichen Abberufung aus wichtigem Grund im Jahr 2008 Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands; sie sind außerdem als Letztbegünstigte ...

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