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BFG: Krankenstandstage sind keine Tätigkeitstage
Für Zwecke der Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat gemäß Art 15 Abs 1 DBA ist auf die tatsächlichen Tätigkeitstage abzustellen. Neben Urlaubstagen, Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind auch Krankenstandstage aus dem Aufteilungsmaßstab auszuscheiden. Aus den vereinbarten Arbeitstagen im Jahr, den im Ausland sowie den im Inland verbrachten Arbeitstagen ergibt sich eine Relation, nach der das Arbeitseinkommen aufzuteilen ist.
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Österreich und weiterem Wohnsitz in Drittstaat A verlagerte im Jahr 2017 seine Ansässigkeit nach Österreich. Umstritten war im Verfahren vor dem BFG zunächst der Zeitpunkt der Verlagerung der Ansässigkeit: Während der Steuerpflichtige argumentierte, es sei ab zu einer Verlagerung gekommen, kam das BFG in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Verlegung der Ansässigkeit des Beschwerdeführers nach Österreich bereits im Juli 2017, während des Urlaubs, stattgefunden hat. Hinsichtlich der im Jahr 2017 insgesamt geleisteten 120 Arbeitstage verbrachte der Beschwerdeführer 105 Tage in Österreich, zehn Tage in Drittstaat A und fünf Tage in weiteren Drittstaaten....