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SWK 18, 20. Juni 2025, Seite 853

Umwidmungstatbestand bei theoretischer Bebauungsmöglichkeit

Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).

Norm: § 30 Abs 4 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine Steuerpflichtige erwarb im Mai 2015 unentgeltlich einen Drittelanteil an einer Liegenschaft. Zu diesem Zeitpunkt lautete die Widmung der Liegenschaft auf „Bauerwartungsfläche Betriebsgebiet Kategorie II“. Im August 2015 wurde die Liegenschaft in „Baufläche Betriebsgebiet Kategorie II“ umgewidmet. Im Jahr 2021 verkaufte die Steuerpflichtige ihren Anteil an der Liegenschaft an ihre beiden Geschwister. Die ImmoESt wurde gemäß § 30 Abs 4 Z 1 EStG selbstberechnet. In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid brachte die Steuerpflichtige vor, aufgrund der jederzeitigen Umwidmungsmöglichkeit in „Baufläche“ habe bereits im April 1982 (Widmung als „Bauerwartungsfläche“) eine die erstmalige Bebauung ermöglichende Umwidmung stattgefunden.

Das BFG wies die Beschwerde ab.

Rechtliche Beurteilung: Nach den Gesetzesmaterialien erfasst die Umwidmung iSd § 30 Abs 4 Z 1 EStG im Wesentlichen die Umwidmung von Grünland in Bauland. Allerdings können auch Widmungen, die nicht dem Bauland zuzuordnen sind, aber eine Bebauung nach Art einer Baulandwidmung ermöglichen, unter diesen Tatbestand subsumiert werden (zB Sonderwidmu...

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