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Garantiedividende als Einlagenrückzahlung
Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).
Normen: § 4 Abs 12 EStG; § 8 Abs 2 KStG.
Sachverhalt und Verfahren: Die (revisionswerbende) X-GmbH war zu 50 % an der AA-GmbH beteiligt. Aufgrund von Konflikten wurden im Jahr 2005 mit einer Vereinbarung die Stimmrechte zugunsten S. 854 der anderen 50%-Gesellschafterin (A-GmbH) „verschoben“. Im Gegenzug erhielt die X-GmbH eine jährliche, an bestimmte Bedingungen geknüpfte „Garantiedividende“ von 1 Mio Euro.
In den Jahren 2009 und 2010 erzielte die AA-GmbH einen Bilanzgewinn, und die X-GmbH erhielt Ausschüttungen. Im Jahr 2011 erzielte die AA-GmbH einen Bilanzverlust.
Die A-GmbH gewährte im Jahr 2011 der AA-GmbH einen nicht rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss in Höhe von 2,45 Mio Euro. Der Zuschuss wurde bei der AA-GmbH über das Verrechnungskonto der A-GmbH gebucht (Gegenkonto „Nicht gebundene Kapitalrücklage“). In der Generalversammlung der AA-GmbH wurde der Bilanzgewinn für das Rumpfwirtschaftsjahr zum mit 2,5 Mio Euro festgestellt und beschlossen, davon eine Dividende von 2,4 Mio Euro an die X-GmbH auszuschütten (unter Verzicht auf weitere Dividendenzahlungen).
Die AA-GmbH löste dabei die Kapitalrücklage von 2,45 Mio Euro auf. Laut dem...