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SWK 18, 20. Juni 2025, Seite 852

Kaufpreisaufteilung bei teilweiser Umwidmung

Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 30 Abs 4 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger veräußerte im Mai 2014 ein gemischt gewidmetes Grundstück (Altvermögen, Umwidmung im Jahr 2013) im Ausmaß von 250 m2 (194 m2 Baufläche, 56 m2 Freifläche Freihaltegebiet) an seinen Nachbarn um 1.500 Euro pro m2 (Gesamtkaufpreis somit 375.000 Euro). Es handelte sich um einen „Liebhaberpreis“; der reguläre Baulandpreis betrug ca 650 Euro pro m2. Der Kaufpreis wurde in drei Raten entrichtet: 150.000 Euro im Jahr 2014, 200.000 Euro im Jahr 2015 und 25.000 Euro im Jahr 2019. Das Finanzamt ermittelte die Einkünfte zur Gänze gemäß § 30 Abs 4 Z 1 EStG und brachte somit vom Veräußerungserlös (375.000 Euro) 40 % pauschale Anschaffungskosten in Abzug (150.000 Euro), die zur Gänze von der ersten Kaufpreisrate abzuziehen gewesen seien. Von der zweiten Rate wurden 25 % (50.000 Euro) an Einkommensteuer vorgeschrieben.

Das BFG gab der Beschwerde teilweise statt und ermittelte die Einkünfte hinsichtlich der Baufläche gemäß § 30 Abs 4 Z 1 EStG (40 % fiktive Anschaffungskosten) und hinsichtlich der Freifläche gemäß § 30 Abs 4 Z 2 EStG (86 % fiktive Anschaffungskosten). Den Kaufpreis teilte das BF...

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