Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
18. Aufl. 2025
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§ 4 Gewinn
VO Kilometergeld, BGBl II 289/2024
§ 1 Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen hat entsprechend den folgenden Bestimmungen durch den Ansatz des Kilometergeldes zu erfolgen, das gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, für Personen- und Kombinationskraftwagen, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder vorgesehen ist.
§ 2 (1) Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.
(2) Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:
Datum,
Kilometerstand,
Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,
Ausgangs- und Zielpunkt sowie
Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.
§ 3 Wird das Kilometergeld gemäß § 1 berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:
Absetzung für Abnutzung,
Treibstoff und Öl,
Service- und Reparaturk...