Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
18. Aufl. 2025
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§ 104 Kinderzuschlag
LStR: Rz 1242 bis Rz 1243
Literatur 2024: Kanduth-Kristen, Automatische und diskretionäre Inflationsanpassung für 2025, taxlex 24, 327; Kufner/Mayr, Die Progressionsabgeltung für 2025, RdW 24, 708.
Übersicht
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1. | Hintergrund | ||
2. | Regelungsinhalt und Inkrafttreten | ||
3. | Anspruchsvoraussetzungen | ||
a) | Kind | ||
b) | Steuerpflichtiger | ||
4. | Höhe und Auszahlung | ||
5. | Valorisierung | ||
6. | Rückzahlung | ||
7. | Evaluierung |
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1. Hintergrund. Mit dem PrAG 2025, BGBl I 144/2024, wurde die zeitl befristet in § 3d Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G) geregelte Sonderzuwendung für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern in den wesentl Zügen in Form einer Dauerregelung als Kinderzuschlag in § 104 übernommen (s AB 2710 BlgNR XXVII. GP, 2). Die Sonderzuwendung nach dem LWA-G wird 2025 für die Monate Januar bis Juni noch gewährt (s § 3d Abs 1 Z 3 LWA-G idF PrAG 2025). Ab Juli steht bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Kinderzuschlag gem § 104 zu.
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2. Regelungsinhalt und Inkrafttreten. Gem Abs 1 steht StPfl jeweils für den Zeitraum von Juli bis Juni des Folgejahres (Anspruchszeitraum) ein Kinderzuschlag zu, we...