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Jakom

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

18. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5036-4

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Jakom - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 100 Höhe und Einbehaltung der Steuer

Ernst Marschner

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1. Die Höhe des StAbzugs variiert gem § 100 Abs 1 sowie Abs 1a je nachdem, ob die Brutto- oder Nettobesteuerung gem § 99 Abs 2 zur Anwendung kommt (s § 99 Rz 27 ff), wer der Empfänger der Einkünfte ist sowie nach der Art der Einkünfte. Grds beträgt der StAbzug 20 % iRd Bruttobesteuerung sowie 25 % iRd Nettobesteuerung (die ersten 20.000 € unterliegen einer „Eingangs“-AbzugsSt von 20 %). Für Einkünfte bis 20.000 € ist die NettoabzugsSt jedenfalls günstiger (EStR 8006; § 99 Rz 27). Bei Einkünften aus nicht öffentl angebotenen ImmInvFonds (§ 99 Rz 21) bzw inl echte stille Ges (§ 99 Rz 22) beträgt der StAbzug 27,5 % (= KESt-Satz); bei öffentl angebotenen ImmInvFonds kommt ausschließl die Bruttobesteuerung in Betracht; ein Abzug von WK wäre auch bei unbeschr StPfl nicht vorgesehen. Bei Körperschaften als Empfänger kann bei ImmInvF und echten stillen Ges gem § 100 Abs 1a 23 % abgezogen werden; damit wird die AbzugsSt mit dem KSt-Satz gedeckelt.

Soweit der Empfänger eine natürl Person ist, ist die Nettobesteuerung rechnerisch günstiger, je höher die zu berücksichtigenden Ausgaben betragen (EStR 8006). Nach einer von Moelnaar/Grams SWI 07, 59 zit Untersuchung liegt der K...

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