Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
18. Aufl. 2025
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§ 81 Betriebsstätte
LStR: Rz 1205 bis Rz 1207a
Literatur 2024: Daxkobler, Lohnnebenkostenpflicht für Entgelt von dritter Seite? SWK 24, 1278; Haas, Das Employer of Record-Konzept als die „Neue“ globale HR-Lösung? - Eine abgabenrechtl Betrachtung, ARD 6899/4/2024 (3); Haas, Das grenzüberschreitende Homeoffice, SWK 24, 347; Kunesch, Veranlagungsfreibetrag bei ausl, nicht lstpfl Einkünften aus nsA, PV-Info 10/24, 27.
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Der Betriebsstättenbegriff des § 81 ist zwar ähnl formuliert, aber umfassender als der des § 29 Abs 1 BAO; es reicht aus, wenn die feste örtl Anlage oder Einrichtung der Ausübung der durch den ArbN ausgeführten Tätigkeit dient. Als Mindestdauer ist hierfür „mehr als ein Monat“ normiert; § 29 Abs 1 BAO enthält im Gegensatz dazu keine zeitl Komponente. Der Nutzungstitel des ArbG ist irrelevant. Die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beinhalten ebenfalls einen abw Betriebsstättenbegriff.
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Auch eine Wohnung kann als Betriebsstätte anzusehen sein, zB bei einem Vertreter (s ), ebenso ein Büroraum, ein Lager oder ein Zimmer (LStR 1206). Auch die seltene, aber regelmäßige Benützung der Wohnung zur telefonischen oder fernschriftl Entgegennahme neuer Aufträge nach einem Auslandsaufenthalt re...