UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 40 Allgemeines
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Die §§ 40 ff UbG tragen einer langjährigen Forderung der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie Rechnung und sehen in einem eigenen Abschnitt besondere Bestimmungen für die Unterbringung Minderjähriger vor; das UbG soll damit endgültig von einem Erwachsenenpsychiatriegesetz zu einem allgemeinen - auch die Bedürfnisse Minderjähriger berücksichtigenden - Gesetz werden.
Der Kinder- und Jugendhilfe sollen durch dieses Gesetz keine neuen Aufgaben iZm der Unterbringung Minderjähriger übertragen werden. Ziel dieser Reform ist es aber, dass der nötige Informationsfluss zwischen Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendhilfe (möglichst frühzeitig, also von der Einweisungssituation an) sichergestellt ist. Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist daher - etwa vom Abteilungsleiter - „anzuhören“. Die Ausgestaltung dieses Anhörungsrechts der Kinder- und Jugendhilfe wird auch von den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen abhängig sein.
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen für die Unterbringung von Erwachsenen auch für die Unterbringung Minderjähriger. In den §§ 40a, 40c, 40f und 40g UbG sind Ergänzungen zu den Bestimmungen für die Erwachsenen ...