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UbG | Unterbringungsgesetz
Barth/Toyooka

UbG | Unterbringungsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5076-0

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Barth/Toyooka - UbG | Unterbringungsgesetz

§ 39f Speicherung und Löschung der Daten

ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)

Abs 1 entspricht § 39a Abs 1 Satz 2 UbG idgF, Abs 2 entspricht (abgesehen von einer begrifflichen Anpassung) § 39a Abs 4 UbG idgF. Nicht nur die einweisenden Ärzte (§ 8 Abs 1 UbG des Entwurfs) und die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung nach § 9 UbG des Entwurfs zuzurechnen ist, sind an die Vorgaben der Abs 1 und 2 gebunden, sondern auch die für das Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesen bzw das Luftfahrt-, Eisenbahn- und Führerscheinwesen zuständigen Behörden (die nach § 39b Abs 3 und 4 UbG des Entwurfs informiert wurden).

Die DSGVO regelt in Art 12 bis 23 die Betroffenenrechte unmittelbar. Daher können die §§ 39a Abs 3 und 5 UbG entfallen.

Ad Abs 3: Aufgrund der Anregungen der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrats im Begutachtungsverfahren wurde in Abs 3 eine ausdrückliche Löschungsverpflichtung der in § 8 Abs 3 Z 2 und 3 UbG genannten Stellen für alle nach dieser Bestimmung (im Verbund mit §§ 39a Abs 1 und 39c Abs 1 UbG) zum Zweck der Abklärung des Behandlungs- und Betreuungsbedarfs übermittelten personenbezogenen Daten der von ihnen betreuten Personen über die Krankheit und den Betreuungsbedarf aufgenommen. Im Hinblick auf den Verarbeitungszweck erscheint eine Löschung dieser Daten spätestens mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Betreuung geboten, wob...

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