UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 8 Ärztliche Untersuchung und Bescheinigung
Im Zuge der Arbeiten an der Reform hat sich gezeigt, dass unter den Akteuren, die zur Klärung der Voraussetzungen zur Unterbringung tätig werden müssen (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einweisender Arzt, Facharzt in der psychiatrischen Abteilung), nicht immer völlig klar ist, wer welche Aufgaben wahrzunehmen hat. Die neue Überschriftenstruktur zu den §§ 8, 9 und 10 UbG soll einen Beitrag zur Klarheit darüber leisten, welche Vorschrift sich primär an welches Organ richtet.
Ad Abs 1: Aus der Studie des IRKS geht hervor, dass das aktuelle System des UbG, eine Unterbringung ohne Verlangen nur nach Untersuchung der betroffenen Person und Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen durch einen Arzt gemäß § 8 Abs 1 UbG zuzulassen, grundsätzlich als richtig empfunden wird. Das ärztliche „Parere“ wird als wichtiges Kontrollinstrument gesehen (IRKS, Studie, 25, 26, 41).
Es besteht aber dennoch Handlungsbedarf (IRKS, Studie, 24 f, 29 f, 33, 35): In ländlichen Regionen stehen zu wenig Ärzte für Untersuchungen gemäß § 8 UbG zur Verfügung. Manche der einweisenden Ärzte dürften zudem nicht immer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurteilung des Vorliegens der Unterbringungsvoraussetzungen verfügen. Dies führt mitunter dazu, dass Betroffene sehr lange mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf das Eintreffen des Arztes warten müssen oder es zu Fehlentscheidungen im Vorfeld der Unterbringung kommt. Das ist für die betroffenen Personen sehr belastend und bindet außerdem Ressourcen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (IRKS, Studie, 44). Darüber hinaus sehen sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei mangelnder Verfügbarkeit von Ärzten nach § 8 UbG öfters dazu gezwungen, die Vorführung der Betroffenen als „Gefahr im Verzug“-Situation iSd § 9 UbG ohne Beiziehung eines Arztes zu behandeln (IRKS, Studie, 31, 43).
Zuletzt hat der Gesetzgeber versucht, den Mangel an Ärzten nach § 8 UbG dadurch zu beheben, dass er Ärzten einer Primärversorgungseinheit mit ihrer Zustimmung gemäß § 8 Abs 7 Primärversorgungsgesetz die Befugnis einräumte, die Untersuchung gemäß § 8 UbG vorzunehmen. Diese Maßnahme hat sich als nicht erfolgreich erwiesen, weil bis dato offenbar nur sehr wenige Primärversorgungseinrichtungen ihre Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen nach § 8 UbG bekundet haben (vgl IRKS, Studie, 23). Zudem bestehen bei Übertragung dieser hoheitlichen Aufgabe an eine private Versorgungseinrichtung verfassungsrechtliche Bedenken (vgl Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 162 ff; Hummelbrunner, RdM 2018, 167 [170]).
Ad Abs 2: In Vorarlberg wurde ein sogenanntes „Ärztepool-System“ entwickelt, das die bestehende Amts- und Gemeindearzt-Struktur ergänzt. Dieser Bereitschaftsdienst, der zusätzlich auch andere hoheitliche Funktionen hat, setzt sich aus Allgemeinmedizinern und Fachärzten unterschiedlicher Fachrichtungen zusammen, die über fachrelevante Zusatzausbildungen verfügen, und ist im ganzen Bundesland über eine zentrale Rufnummer erreichbar. Die Ärzte können sich individuell (über ein elektronisches System) für bestimmte Dienste melden; ihre Entlohnung erfolgt leistungsbezogen. Vorarlberg hat mit diesem Bereitschaftsdienst eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung geschaffen (s IRKS, Studie, 32 f). Einem Vorschlag der Gesundheitsreferentenkonferenz der Bundesländer folgend positiviert Abs 1 dieses System, indem nun Ärzte vom jeweiligen Landeshauptmann ermächtigt werden können, Untersuchungen und Bescheinigungen gemäß § 8 UbG vorzunehmen.
Dies hat den Vorteil, dass für jedes Land eine individuell passende Regelung gefunden werden kann und die Ärzte - im Verbund mit der Verordnungsermächtigung des Abs 2 (vgl die ähnliche Regelung des § 27 EpiG 1950) - in den Verantwortungszusammenhang unter der Leitung des BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gestellt sind (vgl Kopetzki, Editorial: Netzbetten und Verfassung, RdM 2014, 149). Dazu ist es ausreichend, eine Weisungsbefugnis des Landeshauptmanns vorzusehen (von dem sie auch zur in § 8 Abs 1 UbG genannten Untersuchung und Bescheinigung ermächtigt werden). Der Landeshauptmann ist im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung an die Weisungen des BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberstes Organ gebunden (Art 103 Abs 1 B-VG). Dieses Weisungsrecht umfasst auch Anordnungen, wie das weisungsgebundene Organ seine (gesetzlich ausdrücklich eingeräumten) Kompetenzen auszuüben hat (vgl zB zur Erlassung bzw Aufhebung einer Verordnung VfSlg 10.510/1985) (s dazu auch die Erläut zu § 2 Abs 2 UbG).
Ad Abs 3: Ein wichtiges Ziel der Reform ist es, stärkeres Augenmerk auf einen qualitätsvollen Umgang der Ärzte und Sicherheitsorgane mit den Betroffenen sowie auf eine ausreichende Vernetzung der relevanten Akteure untereinander zu legen (s Allgemeiner Teil der Erläut). Dabei gilt es, den Grundsatz der Subsidiarität der Unterbringung gegenüber gelinderen Mitteln mit Leben zu füllen. Nicht immer führt der Weg deshalb in die Psychiatrie, weil es zu wenige Unterstützungsangebote gibt, teils fehlt auch das Wissen über andere Versorgungsmöglichkeiten und das Bewusstsein, diese bevorzugt in Betracht zu ziehen (s IRKS, Studie, 70 f). Daher wird vorgeschlagen, in Fortentwicklung des geltenden § 9 Abs 3 Satz 2 UbG („mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb der psychiatrischen Abteilung zusammenarbeiten“; vgl dazu Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 149) näher auszuführen, wie die Abklärung, ob Alternativen zur Unterbringung bestehen, vorgenommen werden kann.
In Abs 3 Z 1 bis 3 wird beispielhaft (arg: „insbesondere“) angeführt, welche Maßnahmen hier ergriffen werden können. Durch den Passus „soweit zweckmäßig und verhältnismäßig“ soll der Grundsatz der Subsidiarität der Unterbringung gegenüber gelinderen Mitteln nicht abgeschwächt werden. Vielmehr soll nur klargestellt werden, dass die jeweilige Abklärungsmaßnahme erstens geeignet sein muss, andere Behandlungs- oder Betreuungsformen aufzuzeigen, und sie zweitens die betroffene Person nicht ungebührlich belasten darf, was etwa bei sehr zeitraubenden oder von der betroffenen Person abgelehnten Erhebungen der Fall ist.
Ein Gespräch mit der betroffenen Person und anwesenden Angehörigen oder nahestehenden Personen wird immer zweck- und verhältnismäßig sein, ebenso der Versuch der Kontaktaufnahme mit einer Organisation, von der die betroffene Person betreut wird. Sind die Organisation oder nicht anwesende Angehörige oder nahestehende Personen telefonisch nicht erreichbar, werden weitere Versuche, mit diesen in Kontakt zu treten, regelmäßig unverhältnismäßig sein. Ist bekannt, dass vor Ort kein Krisendienst iSd Z 3 zur Verfügung steht, erübrigen sich entsprechende Abklärungsmaßnahmen; ein kurzer Hinweis in der Bescheinigung ist aber notwendig, damit dem Erfordernis der „Nachweislichkeit“ Genüge getan wird.
Ad Z 1: Im Gesetzwerdungsprozess haben psychiatrieerfahrene Menschen darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich wichtig ist, mit der betroffenen Person in jeder Phase der Unterbringung ins Gespräch zu kommen. Aus Zeitmangel liegt der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit offenbar in der Erfüllung der formalrechtlichen Anforderungen an die Verbringung der betroffenen Person in die psychiatrische Abteilung; die Kommunikation mit ihr dürfte dabei - so auch ein Ergebnis der Studie des IRKS (55) - des Öfteren zu kurz kommen. Im Einklang mit § 55 ÄrzteG 1998 soll daher zunächst festgehalten werden, dass der Arzt bei der Untersuchung nach § 8 UbG das Gespräch mit der betroffenen Person zu suchen hat. Dieses wird in aller Regel nicht unzweckmäßig oder unverhältnismäßig sein. Ausnahmen sind bei völliger Unansprechbarkeit denkbar.
Anwesende Angehörige der betroffenen Person und ihr sonst nahestehende Personen, wie zB ein Nachbar oder guter Freund, können dem Arzt vielleicht über Alternativen Auskunft geben. Daher sollen sie ebenfalls kontaktiert werden. Im Gespräch mit der betroffenen Person sollte ihr die Möglichkeit gegeben werden, alle unterstützenden Personen zu nennen, die zur Frage der Alternativenabklärung hilfreich sein könnten. Auch kann sie in diesem Gespräch auf das Vorliegen eines Behandlungsplans hinweisen (s die Erläut zu § 32b UbG des Entwurfs).
Ad Z 2: Die betroffene Person, Angehörige oder ihr sonst nahestehende Personen können auch Informationen über aktuell für die betroffene Person tätige Ärzte oder Betreuungsdienste (zB Verein LOK - Leben ohne Krankenhaus) geben. In weiterer Folge sollte das Gespräch mit diesen (in der Regel wohl telefonisch) gesucht werden, bevor eine Unterbringung veranlasst wird, weil sie Ideen, wie die Krise auf andere Weise beseitigt werden kann, einbringen können.
Ad Z 3: Sollte ein Krisendienst, wie zB in Wien der Psychosoziale Dienst, zur Verfügung stehen, könnte dieser ebenfalls (wiederum telefonisch befragt) zur Abklärung von Alternativen hilfreich sein. Dass der Krisendienst von der öffentlichen Hand gefördert sein muss, soll zur Sicherstellung einer gewissen fachlichen Qualität und zu seiner näheren Kennzeichnung beitragen. Es kann sich um einen psychiatrischen, aber auch einen nicht ärztlichen Krisendienst, zB bereitgestellt durch Psychologen, handeln. Entstehen durch die Einbeziehung des Krisendienstes Wartezeiten, die den Leidenszustand des Patienten verschlimmern, kann das unzweckmäßig bzw unverhältnismäßig sein.
Wird durch diese oder vergleichbare Interventionen eine Alternative zur Unterbringung gefunden, ist die Amtshandlung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beendet. Festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Verbringung der betroffenen Person durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum behandelnden Arzt, zu einem Betreuungsstützpunkt oder zum Standort des Krisendienstes nicht zulässig ist. Die betroffene Person muss diese Personen bzw Stellen also freiwillig aufsuchen. Sie kann natürlich auch von einer nahestehenden Person dorthin begleitet werden.
Ad Abs 4: Die Informationsweitergabe von den zuweisenden Ärzten an die psychiatrische Abteilung ist nach den Ergebnissen der das Reformvorhaben vorbereitenden Arbeitsgruppe verbesserungsbedürftig. Dies belegt auch die Studie des IRKS (29, 38, 40, 48); danach seien die ärztlichen Bescheinigungen „nicht selten nur rudimentär ausgefüllt und teils schwer lesbar, wichtige Informationen fehlen“. In Abs 4 ist daher nunmehr vorgesehen, dass der Arzt in der Bescheinigung seine Kontaktdaten anführen muss. Das soll dem Arzt in der psychiatrischen Abteilung die Rücksprache mit dem einweisenden Arzt ermöglichen oder erleichtern und verhindern, dass relevante Informationen verloren gehen und Betroffene, die sich nach der Aufnahme in die psychiatrische Abteilung rasch beruhigt haben, nicht untergebracht werden können, weil hierfür keine Gründe ersichtlich sind.
Es bleibt dem Arzt überlassen, in welcher Form er seine Kontaktdaten zur Verfügung stellt (Name oder Dienstnummer), solange seine Erreichbarkeit (während der Dienstzeit) sichergestellt ist. Seine Telefonnummer muss er nur angeben, wenn er als bei der Landespolizeidirektion angestellter Arzt über ein Diensttelefon verfügt. Auf Honorarbasis tätige Ärzte müssen nicht ihre privaten Telefonnummern preisgeben; sie sind freilich über die Landesleitzentrale der zuständigen Landespolizeidirektion kontaktierbar.
Zudem wird vorgeschlagen, in § 8 Abs 4 UbG des Entwurfs deutlich zu machen, dass die einweisenden Ärzte (wie im geltenden § 8 Abs 1 Satz 2 UbG) „im Einzelnen“ erstens die Gründe für die Annahme einer psychischen Krankheit angeben, zweitens eine Gefährdungsabschätzung abgeben und drittens ausführen müssen, weshalb es keine Alternative zur Unterbringung gibt. Auch hierdurch soll der Informationsfluss zwischen den zuweisenden Ärzten und den psychiatrischen Abteilungen verbessert werden.
Der geltende § 9 Abs 3 Satz 1 UbG soll sich nur noch an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, weil diese - und nicht der einweisende Arzt - Zwangsgewalt anwenden dürfen (s § 9 Abs 4 Satz 2 UbG des Entwurfs) und zur Gefahrenabwehr verpflichtet sind (vgl § 21 Abs 1 SPG).
Anmerkungen
1) Es entspricht der völlig hL und auch der geübten Praxis, dass „in Krankenanstalten tätige Fachärzte für Psychiatrie“ nicht berechtigt sind, eine Bescheinigung nach § 8 UbG auszustellen (s etwa Leitner in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht, Kap. I.22; Halmich, Rechtsfragen im präklinischen Umgang mit psychiatrischen Patienten, RdM 2013, 137 [139]; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 8 UbG Rz 15. Wegen Interessenkollision sollten solche Ärzte auch nicht vom Landeshauptmann iSd Abs 2 zur Einweisung von Patienten in jene Klinik ermächtigt werden können, in der sie als Psychiater arbeiten.
2) Die in Abs 3 Z 2 und 3 genannten Einrichtungen und Personen dürfen die von den Sicherheitsorganen erhaltenen Informationen nur zur Abklärung, ob die Betreuung übernommen werden kann, und zur Betreuung der betroffenen Person verarbeiten. Sie müssen diese Daten unverzüglich löschen, wenn die Betreuung nicht übernommen wird (s §§ 39a Abs 2 und 39f Abs 3 UbG).
3) Zur besseren Übersicht über die durch die §§ 8 bis 10 UbG intendierte Aufgabenverteilung in zeitlicher Reihenfolge:
Das Gesundheitsministerium hat entsprechend der in § 8 Abs 2 Satz 1 UbG enthaltenen Verordnungsermächtigung die Verordnung über die Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs 2. UbG sowie deren Entziehung erlassen (BGBl II 2024/218):
„Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung legt die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, sowie deren Entziehung fest.
Fachliche Voraussetzungen
§ 2. (1) Die fachlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG erfüllen:
Fachärzte für Psychiatrie,
Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie,
Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,
Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde und solche gemäß der Z 1 bis 4 mit einer anerkannten ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie,
sonstige Fachärzte, wenn sie ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen, und
Ärzte für Allgemeinmedizin unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen.
(2) Ärzte für Allgemeinmedizin erfüllen die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG, wenn sie
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erteilung der Ermächtigung
ihren Beruf zumindest drei Jahre lang ausgeübt haben und
zumindest 30 Fortbildungspunkte aus dem Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer der Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und/oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin erworben haben, wobei zumindest zwei Drittel dieser Fortbildungspunkte durch Veranstaltungsbesuche gemäß § 5 Z 1 der Verordnung über ärztliche Fortbildung, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 3/2010, in der Fassung der 3. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 4/2020, erworben wurden, oder
ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen.
(3) Die Fortbildung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b ist in Abständen von fünf Jahren zu absolvieren. Dies ist dem Landeshauptmann nachzuweisen.
Entziehung der Ermächtigung
§ 3. Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG ist zu entziehen, wenn
die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben waren,
die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß den §§ 59 bis 62 und 138 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufs und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/2008, nicht mehr besteht,
die Fortbildung gemäß § 2 Abs. 3 nicht absolviert wurde oder
auf Grund besonderer Umstände Zweifel an der Eignung zur Durchführung der Untersuchung und Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 1 UbG bestehen.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“