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UbG | Unterbringungsgesetz
Barth/Toyooka

UbG | Unterbringungsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5076-0

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Barth/Toyooka - UbG | Unterbringungsgesetz

§ 36a

ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)

§ 36a UbG des Entwurfs regelt abschließend die gerichtliche Kontrolle iZm der Vornahme konkreter medizinischer Behandlungen an untergebrachten Personen. Diese Bestimmung verdrängt die in § 254 Abs 1 ABGB vorgesehene Genehmigung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bzw die nach § 254 Abs 2 ABGB nötige Ersetzung seiner Zustimmung durch das Pflegschaftsgericht. Das Unterbringungsgericht soll zwar über die Zulässigkeit der medizinischen Behandlung entscheiden, weil es - allgemein für den Rechtsschutz der untergebrachten Patienten zuständig - diesen rascher und wohl auch fachkundiger den Patienten zur Verfügung stellen kann. Der gesetzliche Vertreter unterliegt aber weiterhin der Kontrolle des Pflegschaftsgerichts: Wenn also die Verweigerung der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter Anlass gibt, an dessen Eignung zu zweifeln, ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen, das dann iSd § 254 Abs 2 ABGB einen anderen Vertreter bestellen kann.

Die in § 36a UbG des Entwurfs grundgelegte gerichtliche Kontrolle hat vor Durchführung der medizinischen Behandlung zu erfolgen, es sei denn, die damit verbundene Verzögerung geht iSd § 37 UbG mit einer Gefährdung des Lebens, einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starken Schmerzen einher. Ist die Behandlung nach der „Gefahr im Verzug“-Situation bereits beendet, ist eine nachträgliche Überprüfung durch das Gericht nach § 38a UbG möglich (vgl Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 728).

Abs 1 regelt drei verschiedene Tatbestände, die die Kontrollbefugnis des Unterbringungsgerichts auslösen:

  • Z 1: Besondere Heilbehandlungen bedürfen (wie auch nach geltendem Recht: § 36 Abs 3 letzter Satz UbG) stets der Zulässigerklärung durch das Unterbringungsgericht; solch schwerwiegende Behandlungen sollen unabhängig davon, ob der Patient oder sein Vertreter Rechtsschutz begehren, einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

  • Z 2: Unabhängig vom Verlangen des Patienten oder seines Vertreters ist die Kontrolle durch das Unterbringungsgericht auch dann vorgesehen, wenn der Vertreter der medizinischen Behandlung des nicht entscheidungsfähigen Patienten nicht zustimmt und dadurch dem Willen des Patienten nicht entspricht. Ein Dissens liegt vor, wenn der Vertreter die Behandlung ablehnt, der entscheidungsunfähige Patient sich aber entweder zustimmend oder gar nicht zur Behandlung äußert oder zu einer - trotz entsprechender Unterstützung - verständlichen Äußerung nicht in der Lage ist; in diesem Fall kommt die gesetzliche Vermutung des § 254 Abs 2 letzter Satz ABGB zum Tragen, wonach im Zweifel davon auszugehen ist, dass die betroffene Person eine medizinisch indizierte - und somit objektiv sinnvolle - Behandlung wünscht (s dazu näher Barth/Marlovits in Barth/Ganner [Hrsg], Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 [2019] 266 bis 268).

    Kein Fall von Dissens besteht hingegen, wenn sowohl der Vertreter als auch die nicht entscheidungsfähige Person die Behandlung ablehnen; die Behandlung muss grundsätzlich unterbleiben. Ist aber die behandelnde Person der Meinung, dass die ablehnende Äußerung der betroffenen Person zB nicht frei von Druck oder Zwang ist (weil der gesetzliche Vertreter zB in dieser Weise auf sie eingewirkt hat und sie unreflektiert dessen Meinung wiedergibt), kann der Abteilungsleiter das Gericht nach Z 3 anrufen.

  • Z 3: Gegenüber Personen in Gewahrsamsverhältnissen sind staatliche Schutzpflichten erheblich gesteigert: Indem der Staat durch Verhängung einer Haft die weitgehende Kontrolle über die Lebensbedingungen des Betroffenen übernimmt, trifft ihn auch die grundlegende Verantwortung für dessen weiteres Schicksal und für die Herstellung faktischer Haftbedingungen, die einen grundrechtskonformen Vollzug des Freiheitsentzugs erst ermöglichen. Die gerichtliche Kontrollbefugnis muss daher auf alle medizinischen Behandlungen an untergebrachten Patienten ausgeweitet werden.

Erklärt daher der Patient nach entsprechender Belehrung durch den behandelnden Arzt diesem gegenüber, dass er eine gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeit der in Aussicht genommenen Behandlung verlangt (wofür der „natürliche Wille“ ausreicht; s die Erläut zu § 32b Abs 4 UbG des Entwurfs), hat dieser das Unterbringungsgericht zu verständigen, das dann seine Kontrolltätigkeit entfaltet. Dies gilt auch auf Verlangen des Vertreters des Patienten oder des Abteilungsleiters. Antragsrechte auf Überprüfung der Zulässigkeit der medizinischen Behandlung sind nach geltendem Recht nur dem Patienten und seinem Vertreter eingeräumt. Wie auch bei den anderen Beschränkungen (s die Erläut zu §§ 33 bis 34a UbG des Entwurfs) soll auch hier das Interesse des Abteilungsleiters an Rechtssicherheit durch Einräumung eines Antragsrechts berücksichtigt werden.

Damit können Behandlungen von entscheidungsunfähigen Patienten, die keine besonderen Heilbehandlungen sind, einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden. Lehnt der entscheidungsunfähige Patient eine solche Behandlung ab, kann er oder sein Vertreter das Gericht anrufen. Antragsbefugt ist nicht nur sein gewählter oder gesetzlicher Vertreter, sondern auch der Patientenanwalt. Die gerichtliche Zulässigerklärung legitimiert dann die Vornahme der Behandlung.

Das Gericht hat - wenn es nach § 36a UbG des Entwurfs angerufen wird - über die Zulässigkeit der Behandlung in all ihren rechtlichen Facetten zu entscheiden. Hierzu zählt insb, ob die Behandlung unter Einbeziehung des in seiner Entscheidungsfähigkeit durch unterstützende Maßnahmen mobilisierten Patienten bzw mit Zustimmung seines Vertreters erfolgte, sowie ob sie mit den Grundsätzen und Methoden der Wissenschaft im Einklang stand und verhältnismäßig war (vgl Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 730). Auf diese Weise können auch Fragen der Wirksamkeit einer Patientenverfügung einer gerichtlichen Klarstellung zugeführt werden; da der Abteilungsleiter in diesem Verfahren (anders als im Erwachsenenschutzverfahren) Parteistellung hat, partizipiert er an dieser Aufklärung.

Ist die Behandlung bereits beendet, kann das Gericht nach Maßgabe des § 38a UbG angerufen werden.

Ohne Zustimmung des Vertreters müsste - außer in Fällen von Gefahr im Verzug nach § 37 UbG - die Behandlung des entscheidungsunfähigen Patienten unterbleiben. Die Zulässigerklärung des Unterbringungsgerichts ersetzt diese aber (s Abs 2).

AA-277 (Plenum NR)

Zwei Redaktionsversehen sollen beseitigt werden: Die Aufzählung des § 36a Abs 1 UbG ist alternativ und nicht kumulativ zu verstehen; dies soll durch ein „oder“ am Ende der Z 2 deutlich gemacht werden. In § 36a Abs 1 Z 2 UbG wird auf die nach § 36 Abs 2 und 3 UbG fehlende Zustimmung eines Vertreters abgestellt. § 36 Abs 3 UbG regelt aber gerade den Fall, dass ein Patient keinen Vertreter hat; daher soll der Verweis auf Abs 3 entfallen.

Anmerkungen

1) Zum Zusammenspiel Pflegschaftsgericht und Unterbringungsgericht: Ersteres ist zuständig für die Kontrolle der gesetzlichen Vertretung. Handelt diese nicht dem Wohl der betroffenen Person entsprechend, hat das Pflegschaftsgericht - vom Unterbringungsgericht verständigt (dies ist nach § 39e Abs 2 UbG zulässig) - die nötigen Maßnahmen zu treffen (zB Bestellung eines [anderen] gerichtlichen Erwachsenenvertreters). Zweiteres hat die Aufgabe, für eine rasche Klärung der Frage der Zulässigkeit der Behandlung zu sorgen, weil es diesbezüglich an den Fakten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in der Regel „näher dran“ sein wird als das Pflegschaftsgericht.

2) Die Praxis zeigt, dass eine begonnene Medikation abgesetzt werden muss, wenn ein Patient oder sein Vertreter einen Antrag auf Zulässigerklärung stellt. Das hat in der Regel negative Wirkungen. Daher ist es wichtig, dass der Patient vor Beginn der Behandlung sehr gut aufgeklärt und bei Widerstand gegen die Behandlung damit gar nicht begonnen wird. So können zB im Rahmen der Erstanhörung die geplante Behandlung besprochen und bei Weigerung mögliche Alternativen gesucht oder die Zulässigerklärung beantragt werden. Der Behandlungsbeginn verschiebt sich in diesem Fall um wenige Tage, mögliche negative Folgen eines Behandlungsabbruchs können vermieden werden.

3) Wann gibt ein Patient „zu erkennen“, dass er eine Behandlung nicht will? Das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit im Hinblick auf die Ablehnung ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr ihr „natürlicher Wille“. S dazu wörtlich (ohne Fußnotenapparat) Barth/Marlovits in Barth/Ganner, HB Erwachsenenschutzrecht3, 265 f:

„Nicht jede Abwehr stellt jedoch eine Behandlungsablehnung dar. Es muss sich zum einen um eine ‚Handlung‘ im Rechtssinn handeln, daher scheiden etwa reflexartige Abwehrreaktionen, etwa beim Geben einer Spritze oder bei einer Zahnbehandlung, aus.

Die Ablehnung muss darüber hinaus (arg: ‚zu erkennen geben‘; siehe Kap I.D.9.c.bb., 99) auf einer Willensbildung beruhen, die ihren Anlass in mit einem ‚Restbestand an kognitiven Fähigkeiten‘ wahrgenommenen Tatsachen hat; dazu ist lediglich erforderlich, dass man etwa mitbekommt, dass es um die Einnahme von irgendwelchen Medikamenten geht und dass man das nicht möchte. Welche Medikamente das sind und welche Wirkungen sie haben, muss der betroffenen Person nicht bewusst sein. Am natürlichen Willen würde es ihr zB fehlen, wenn sie die Wahnvorstellung hätte, der Arzt wäre von fremden Mächten geschickt und möchte sie vergiften. Bei Zweifeln an der Freiwilligkeit der Behandlung sollte das Gericht angerufen werden.“

Das Verlangen unterliegt keinen Formvorschriften und kann somit auch mündlich, zB bei der Erstanhörung, geäußert werden.

Es kann vom Patienten - im Gegensatz zum Abteilungsleiter (s dazu Anm 6) - nicht verlangt werden, dass er seinen Antrag dahingehend präzisieren muss, welches Medikament in welcher Dosis wie oft genehmigt werden soll. Eine übergeordnete Bezeichnung, wie zB die Wirkstoffgruppe, sollte ausreichend sein. Alle weiteren für die Entscheidung notwendigen Informationen sind vom Gericht im Verfahren mit dem Arzt zu erheben. Es zeigt sich offenbar in der Praxis, dass ein Gespräch mit dem Patienten - zB im Rahmen der Erstanhörung - oft das Verständnis des Patienten geweckt hat oder es wurde ein alternativer Vorschlag des Arztes gemacht, den der Patient annehmen konnte.

4) § 36 UbG regelt die Zulässigkeit von medizinischen Behandlungen bei untergebrachten Patienten. Die auf dieser Basis erfolgende Zulässigerklärung der Behandlung durch das Gericht nach § 36a UbG rechtfertigt aber nicht die Anwendung von Zwang zur Überwindung körperlichen Widerstands des Patienten. Das ist in vielen Fällen auch nicht mehr nötig, da die Zulässigerklärung durch das Gericht oft schon ausreicht, um die Notwendigkeit der Behandlung deutlich zu machen. Verweigert der entscheidungsunfähige Patient zB die Medikamenteneinnahme und gerät dadurch in immer größere Anspannung, in deren Zuge er selbst schweren Gesundheitsschaden erleiden kann oder es zur Fremdgefährdung von Mitpatienten und Mitarbeiter kommt, gilt Folgendes (im Folgenden wörtlich, allerdings ohne Fußnotenapparat aus Barth in FS Kopetzki, 11 [28 f]):

„Nach § 33 Abs 1 UbG sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen nach Art, Umfang und Dauer insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des eigenen oder fremden Lebens oder der eigenen oder fremden Gesundheit sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Es genügt nicht, dass eine Beschränkung therapeutische oder betreuende Zielsetzungen hat, sie muss immer auch der Gefahrenabwehr dienen. Dass bei Unterlassung einer medizinischen Behandlung deren therapeutischer Nutzen nicht eintritt, reicht nicht zur Annahme einer Selbstgefährdung iSd § 3 Z 1 UbG. Nur wenn das Unterbleiben der Behandlung die Gefahr mit sich bringt, dass - wie Kopetzki ausführt - ‚im Zuge der Fortentwicklung des Krankheitsverlaufs weitergehende und selbstständige Schadensfolgen eintreten, die hinsichtlich ihrer Schwere und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens als {ernstliche und erhebliche} Schädigung der eigenen Gesundheit einzustufen sind‘, liegt eine Gefährdung iSd § 3 Z 1 UbG vor. Dazu zählen die Gefahr eines Suizides oder einer erheblichen Schädigung des Patienten, zB weil er kontraindizierte Medikamente einnehmen und eine Medikamentenvergiftung erleiden oder bei manisch-depressiver Krankheit verhungern würde, weil er (magersüchtig) die Nahrungsaufnahme weiter verweigert und dadurch seinen Magen-Darmtrakt und die Knochensubstanz dauerhaft schädigen oder sogar eine lebensbedrohliche Situation eintreten würde oder weil er trotz Diabetes - mit der konkreten Gefahr eines Komas - die Verabreichung der Insulininjektion ablehnt.

Eine zur Abwehr der Gefährdung Dritter notwendige Maßnahme braucht grundsätzlich nicht auch noch einen therapeutischen Nutzen für den betroffenen Patienten aufzuweisen: Die Abwehr der von einem Patienten ausgehenden ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer unter den Bedingungen der psychiatrischen Unterbringung etwa durch Fixierung oder Zurückhalten ist immer auch Betreuung iSd § 33 Abs 1 UbG. Dies legitimiert aber nur die Freiheitsbeschränkung; eine medizinische Behandlung muss immer auch medizinisch indiziert sein, also auch dem Patienten selbst einen gesundheitlichen Vorteil bringen. Ist also etwa zu befürchten, dass der Patient ohne medizinische Behandlung einen Rückfall in die Psychose erleidet und Gewalttaten am Pflegepersonal oder anderen in der Abteilung betreuten Personen begeht und kann diese Gefahr nicht anders abgewendet werden, so kann er zwangsweise mit Psychopharmaka behandelt werden, wenn diese medizinisch indiziert sind, dem Patienten also auch gesundheitlich nützen.

§ 33 UbG vermag nur freiheitsbeschränkende Maßnahmen zu legitimieren, die sich gegen Gefahren richten, die im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen. Bewegungseinschränkungen etwa, die eine Sturzgefahr allein wegen körperlicher Gebrechlichkeit abwenden sollen, gehören nicht dazu. Das bedeutet aber nicht, dass nur psychiatrische Behandlungen oder Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit erzwungen werden können. Solange die Unterbringung aufrecht ist, kommen Freiheitsbeschränkungen zur Durchführung von somatischen Behandlungen gegen den Widerstand des Patienten in Betracht, wenn dies der Abwendung einer Selbstgefährdung iSd § 3 Z 1 UbG dient und therapeutisch angezeigt ist. Für eine zwangsweise somatische Behandlung wegen Fremdgefährdung wird es wohl keinen Anwendungsfall geben können.

Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit darf weiters nur als letztes Mittel angewendet werden und muss dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs entsprechen und angemessen sein (§ 33 Abs 1 UbG).

Zweierlei sei hier nochmals hervorgehoben: Erstens: § 33 UbG vermag nur die Freiheitsbeschränkung zur Erzwingung der medizinischen Behandlung zu legitimieren. Das Übergehen des natürlichen Willens des Patienten gegen die Behandlung und damit der Eingriff in sein körperliches Selbstbestimmungsrecht kann nur durch Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 254 Abs 1 ABGB gerechtfertigt werden.

Zweitens: auch Patienten, die keinen natürlichen Willen in Bezug auf eine medizinische Behandlung mehr bilden können (zB eine Abwehrhandlung vornehmen, weil sie sich nicht berühren lassen wollen und auch nicht rudimentär wahrnehmen, dass sie behandelt werden sollen), dürfen nur nach Maßgabe des § 33 UbG in ihrer Bewegungsfreiheit zur Ermöglichung der Behandlung beschränkt werden. Zwar muss der Patient seinen ‚Fortbewegungswillen‘ kundtun, weil eine Freiheitsbeschränkung ja ‚intentional‘ auf die Unterbindung der persönlichen Freiheit gerichtet sein muss, und dürfen nicht bloß Reflexbewegungen vorliegen, weil die Unterbindung unwillkürlicher Ortsveränderung keine Freiheitsbeschränkung darstellt. ‚Zu erkennen geben‘ iSd § 254 Abs 2 ABGB muss er seinen - in dem Fall also nicht einmal „natürlichen“ - Willen aber nicht. Es genügt also, dass er sich der Behandlung widersetzt, auch wenn er gar nicht weiß, worum es geht.“

5) Was gilt, wenn die Behandlung keinen Aufschub duldet, weil sonst der Patient oder Dritte einen erheblichen Schaden erleiden würde? Die Einwilligung des Patienten ist nach § 37 UbG nicht erforderlich, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung der medizinischen Behandlung für den Patienten eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären. Im Fall eines Dissenses zwischen der nicht entscheidungsfähigen Person und ihrem gesetzlichen Vertreter ist bei Gefahr im Verzug auch eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich. Würde aufgrund der absehbaren Verzögerung durch das Gerichtsverfahren eine Notfallsituation entstehen, kann mit der Behandlung allein aufgrund der medizinischen Indikation auch ohne vorangegangene rechtswirksame Einwilligung begonnen werden.

Beschränkungen zur Erzwingung der medizinischen Behandlungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 UbG sogleich begonnen werden. Auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung aber unverzüglich zu entscheiden. Auf Antrag des Patienten oder seines Vertreters hat das Gericht nachträglich über die Zulässigkeit der Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu entscheiden, wenn die Beschränkung bereits vor der Entscheidung des Gerichts im Rahmen der Erstanhörung nach § 20 UbG beendet wurde (§ 38a UbG).

6) Durch das Antragsrecht des Abteilungsleiters kann vor Durchführung der Behandlung Rechtssicherheit für die Abteilung hergestellt werden. Ein Antrag wird sich zB dann empfehlen (so BMJ, Unterbringungsgesetz, 23), wenn

  • der Patient der Behandlung zwar zustimmt, aber Zweifel an seiner Entscheidungsfähigkeit bestehen,

  • bei fremdsprachigen Patienten Zweifel bestehen, ob die Aufklärung verstanden wurde,

  • Zweifel bestehen, ob der Patient seinen Willen frei von Druck anderer Personen bilden/äußern kann,

  • Zweifel bestehen, ob eine Patientenverfügung verbindlich ist, oder

  • Unsicherheit besteht, ob es sich bei der beabsichtigten Behandlung um eine besondere Heilbehandlung handelt.

7) Sowohl dann, wenn der Arzt das Verlangen des Patienten an das Unterbringungsgericht weiterleitet, als auch dann, wenn der Arzt das Verlangen selbst stellt, empfiehlt es sich (so BMJ, Unterbringungsgesetz, 23), im Antrag die beabsichtigte Art der Behandlung (zB Medikament/Wirkstoff, Applikationsform, Dosierung) zu beschreiben und die Gründe anzuführen, weswegen die Behandlung vom Arzt für verhältnismäßig erachtet wird. Zudem wäre es hilfreich, Hinweise zur Entscheidungsfähigkeit und Meinung des Patienten sowie zu möglichen Behandlungsalternativen zu geben.

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