UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 39c Datenverarbeitung durch den Abteilungsleiter
§ 39c UbG des Entwurfs enthält datenschutzrechtliche Vorgaben für den Abteilungsleiter. Dieser wird - aus datenschutzrechtlicher Sicht - als Dienstnehmer dem Träger der Krankenanstalt zugerechnet, sodass nur dem Träger die Funktion des datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach Art 4 Z 7 DSGVO zukommt, nicht jedoch einzelnen Bediensteten.
Ad Abs 1: Der Abteilungsleiter hat - wie auch der einweisende Arzt - bei der Aufnahmeuntersuchung ua abzuklären, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann. Für die hierfür nötigen Datenflüsse bietet Abs 1 iVm § 39a UbG des Entwurfs die nötige Rechtsgrundlage. Wie auch der einweisende Arzt darf der Abteilungsleiter in dieser Phase der akuten Krise Daten an Angehörige und Betreuungsstellen auch ohne Einwilligung des Patienten oder Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters offenlegen (anders als bei der Abklärung nach Abs 3).
Ad Abs 2: Wird eine Person ohne Verlangen in eine psychiatrische Abteilung aufgenommen, hat der Abteilungsleiter (a.) hiervon nach § 17 UbG unverzüglich das Gericht zu verständigen. Nach Abs 2 hat der Abteilungsleiter dieser Verständigung die ärztliche Bescheinigung nach § 8 UbG, den Bericht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Amtshandlung nach § 9 Abs 6 UbG, eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses (§ 10 Abs 1 UbG) und allenfalls ein gemäß § 10 Abs 3 UbG erstelltes zweites ärztliches Zeugnis in maschinschriftlicher Ausfertigung anzuschließen bzw diese Unterlagen nachzureichen (b.).
Zweck dieses Datenflusses ist es (c.) erstens, die Einleitung des gerichtlichen Unterbringungsverfahrens sicherzustellen, und zweitens, dem Gericht die bis dato vorhandenen Unterlagen zur Beurteilung der Unterbringungsvoraussetzungen zur Verfügung zu stellen. Daher hat eine Weiterleitung der Daten an das Gericht ebenso wie die Meldung an sich zu entfallen, wenn die betroffene Person nicht untergebracht wird (Kopetzki, RdM 1997, 163 [166]). Hingewiesen sei darauf, dass das Fehlen einzelner Dokumente zu keiner Verzögerung der Verständigung des Gerichts über die Unterbringung gemäß § 17 UbG führen darf. Diese hat uneingeschränkt unverzüglich zu erfolgen.
Ad Abs 3: Wird die betroffene Person nicht aufgenommen oder die Unterbringung aufgehoben, hat sich der Abteilungsleiter nach § 10 Abs 5 bzw § 32b Abs 1 UbG des Entwurfs um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung derselben zu bemühen, soweit er eine solche für erforderlich hält. Dazu kann er nach Abs 3 mit ihrer Einwilligung (a.) Angehörigen und/oder Einrichtungen, die sie betreuen können, die zur Beurteilung der Betreuungsübernahme erforderlichen (c.) Informationen über ihren Betreuungsbedarf (b.) erteilen. Im Einklang mit Art 9 Abs 4 DSGVO ist weiters vorgesehen, dass diese Einrichtungen (a.) die Informationen über die Krankheit der betroffenen Person und ihren Betreuungsbedarf (b.) nur zur Abklärung, ob die Betreuung übernommen werden kann, sowie zur Betreuung der betroffenen Person (c.) verarbeiten dürfen und diese, wenn sie die Betreuung nicht übernehmen oder beenden, unverzüglich löschen müssen (vgl dazu die Erläut zu § 39a Abs 2 UbG des Entwurfs).
Ad Abs 4: Der Abteilungsleiter (a.), dem nach § 9 Abs 6 UbG ein Betretungs- und Annäherungsverbot oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d EO von der vorführenden Sicherheitsdienststelle mitgeteilt wurde, hat diese nach Abs 4 vom Umstand, dass die betroffene Person nicht untergebracht wird (b.), unverzüglich zu verständigen. Auf diese Weise wird die Sicherheitsbehörde besser in die Lage versetzt, die Einhaltung des erlassenen Verbots (soweit dieses noch aufrecht ist) durch den (nicht untergebrachten) Gefährder zu überwachen (c.).
Nach Abs 5 hat der Abteilungsleiter (a.) die vorführende bzw nächste Sicherheitsdienststelle (s dazu näher die Erläut zu § 39d Abs 1 UbG) überdies vom Umstand, dass die betroffene Person nicht untergebracht wird (b.), unverzüglich zu verständigen, wenn er annimmt, dass die betroffene Person das Leben oder die Gesundheit anderer gegenwärtig ernstlich und erheblich gefährdet (c.); dies hat er in der Verständigung darzulegen. Nach § 22 Abs 2 SPG haben Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind. Hat die Sicherheitsbehörde Grund zur Annahme, dass ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bevorsteht, hat sie die betroffenen Menschen hiervon nach Möglichkeit in Kenntnis zu setzen (§ 22 Abs 4 SPG).
Außerdem kann die Sicherheitsbehörde eine sogenannte „sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz“ einberufen (§ 22 Abs 2 SPG). Daher soll der Abteilungsleiter die Sicherheitsdienststelle verständigen, wenn zwar die Voraussetzungen der Unterbringung nicht vorliegen (zB mangels Vorliegens einer psychischen Krankheit oder weil kein Zusammenhang zwischen Krankheit und Gefahr besteht), er aber Grund zur Annahme hat, dass von der betroffenen Person eine solche Gefahr ausgehen könnte (zB wenn sie - zuvor gegen ihre Angehörigen gewalttätig gewesen - in ihre Familie zurückkehrt). Das Kriterium der „gegenwärtigen Gefährdung“ stellt eine Verschärfung im Vergleich zur „ernstlichen“ Gefährdung iSd § 3 Z 1 UbG dar.
Bleibt in den Fällen der Abs 4 und 5 die betroffene Person freiwillig in der psychiatrischen Abteilung, darf die Sicherheitsdienststelle darüber nicht auch informiert werden.
Der Hinweis in Abs 6, wonach § 80 Abs 1 StPO unberührt bleibt, dient nur der Klarstellung. Erstattet der Abteilungsleiter Anzeige gegen den Patienten, darf er die hierfür nötigen Informationen an die Polizei bzw Staatsanwaltschaft weitergeben, ohne dass die Voraussetzungen der Abs 4 und 5 gegeben sein müssen.
Festzuhalten ist, dass die in Art 148a B-VG und § 11 Abs 3 VolksanwG vorgesehenen Auskunftspflichten des Abteilungsleiters durch § 39c UbG des Entwurfs unberührt bleiben.
Anmerkungen
1) Zum Begriff „betreuender Dienst“ und zur Zulässigkeit der Weitergabe von sensiblen Informationen des betreuenden Dienstes aus seiner bisherigen Betreuungsleistung s die Anm zu § 39a UbG.
2) Der Abteilungsleiter hat nach Abs 4 ein Wahlrecht, welche Sicherheitsdienststelle er informiert. S dazu die ErlRV zu § 39d Abs 1 UbG: „Grundsätzlich wird jene ‚Sicherheitsdienststelle‘ (in der Regel Polizeiinspektion, ausnahmsweise Gemeindewachkörper) verständigt werden, deren Organe die betroffene Person in die psychiatrische Abteilung gebracht haben. Es ist aber auch zulässig, die ‚nächste‘ Sicherheitsdienststelle zu verständigen, die einfach durch Wählen der Servicenummer (059 133) eruiert werden kann (so auch im Fall eines Verkehrsunfalls etwa § 4 Abs 2, 5 und 5a StVO).“
Ad Abs 5: Gegenwärtige Gefährdung ist hier im Sinn einer „akuten“ Gefährdung zu verstehen.