UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 16a Unterstützung des Patienten durch eine Vertrauensperson
In Abs 1 wird das Recht des Patienten, eine Vertrauensperson zu benennen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte in Unterbringungsangelegenheiten unterstützen soll, festgeschrieben (vgl § 27e KSchG; § 19 Abs 5 AußStrG). Die „Namhaftmachung“ einer Vertrauensperson setzt keine Entscheidungsfähigkeit voraus; ein „natürlicher Wille“ genügt (so zu § 19 Abs 5 AußStrG Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 25 UbG Rz 12; s auch die Erläut zu § 32b Abs 4 UbG). Zur Vertrauensperson wird jemand selbstverständlich nur, wenn er sich dazu bereit erklärt. Nicht nur Angehörige kommen als Vertrauenspersonen in Frage, sondern zB auch Freunde oder Nachbarn. Informationen erhält die Vertrauensperson zunächst vom Patienten selbst. Bedarf sie zur Unterstützung des Patienten der Auskunft durch das Behandlungspersonal, muss der Patient dieses von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden (was seine diesbezügliche Entscheidungsfähigkeit voraussetzt).
Abs 2 verpflichtet den Abteilungsleiter, dafür Sorge zu tragen, dass der Patient über das Recht, eine Vertrauensperson namhaft zu machen, möglichst frühzeitig - also im Zuge der Aufnahme (s § 10 Abs 2 UbG des Entwurfs) - und nachweislich (was eine entsprechende Dokumentation voraussetzt) aufgeklärt wird. Der Patient kann auch erst im Verlauf der Unterbringung eine andere Vertrauensperson namhaft machen oder eine bereits namhaft gemachte Person durch eine andere ersetzen. Ein allzu häufiger Wechsel der Vertrauenspersonen wird angesichts der überwiegend kurzen Unterbringungsdauern in aller Regel nicht zu befürchten sein.
Anmerkungen
1) Die Vertrauensperson hat nach dem Gesetz folgende Rechte:
Sie ist vom Gericht bei der Erstanhörung anzuhören, wenn sie anwesend ist (s § 19 Abs 2 UbG).
Sie ist zur mündlichen Verhandlung zu laden, wenn dies beantragt wird (s § 22 Abs 2 UbG).
Ihr ist das Gutachten zuzustellen, wenn dies beantragt wird (s § 22 Abs 3 UbG).
Sie ist von Beginn und Ende der Unterbringung zu informieren (§§ 6 Abs 4 sowie 10 Abs 2 und 6 UbG).
2) In den Erläut wird ausgeführt, dass die Namhaftmachung einer Vertrauensperson keine Entscheidungsfähigkeit voraussetzt, sondern ein „natürlicher Wille“ der namhaft machenden Person genügt. Welche Anforderungen sind nach der Rechtsordnung an diesen natürlichen Willen geknüpft (s dazu ausführlich Barth, „Zu Erkennen Geben“ und „natürlicher Wille“, ÖJZ 2018, 101 [106 ff])? Hervorzuheben ist hier, dass der Wille intentional geäußert sein muss. Die Willensbildung setzt also die Kenntnis gewisser Fakten voraus, hier wohl den Umstand, dass man sich in einer psychiatrischen Abteilung befindet und es um die Nennung einer Person geht, die einem hier beisteht. Insofern ist also eine gewisse kognitive Fähigkeit nötig, um eine Vertrauensperson namhaft machen zu können. Eine Namhaftmachung durch Dritte (zB den Erwachsenenvertreter des Patienten) ist nicht vorgesehen (vgl Ganner, Die UbG-Novelle 2023, iFamZ 2023, 30 [35])
3) Da das Gesetz keine Einschränkungen macht, kommt als Vertrauensperson grundsätzlich auch eine nicht entscheidungsfähige Person (zB Mitpatient, der selbst untergebracht ist oder eine Person unter 14 Jahre) in Frage. Eine Person, die einen nachweislich negativen Einfluss auf den Patienten hat (zB ein gewalttätiger Partner oder eine manipulative Person, zu der eine Abhängigkeit besteht), kann aber nach Maßgabe des § 34 Abs 2 UbG „zurückgewiesen“ werden. S auch die Erläut zu § 34 Abs 2 UbG: „Bei Besuchen von Vertrauenspersonen werden angesichts ihrer besonderen Bedeutung für den Patienten besonders strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Restriktionen zu stellen sein. Besuche können aber wohl unterbunden werden, wenn die Vertrauensperson zB durch Alkohol beeinträchtigt ist oder durch ihr Verhalten die Genesung des Patienten massiv gefährdet.“
4) Das UbG lässt zu, dass die Funktion einer Vertrauensperson auch ein Mitglied des Stationsteams einnimmt. Eventuell können dem aber berufs- bzw dienstrechtliche Vorgaben entgegenstehen.
5) Die Vertrauensperson - die oftmals jemand sein wird, der mit dem Patienten schon vor der Unterbringung bekannt war - kann verschiedene Funktionen übernehmen:
In erster Linie soll sie den Patienten darin unterstützen, zu einer eigenen Meinung zu kommen, die Dinge, die passieren bzw passiert sind, besser zu verstehen, das Für und Wider der angestrebten Maßnahmen abzuwägen. Sie kann auch Teil des Unterstützerkreises sein, der im Rahmen der medizinischen Behandlung einzuberufen ist, und hier etwa bei der medizinischen Aufklärung des Patienten behilflich sein.
Sie kann überdies - auch für das Gericht - wichtige Informationen haben: Was ist vor Aufnahme passiert? Wie kommt der Patient gewöhnlich zurecht? Welche Behörden waren bisher hilfreich? Wie steht der Patient zu ihnen? Gibt es Alternativen zur Unterbringung?
Die Erfahrung zeigt, dass Vertrauenspersonen durch ihre Präsenz normalerweise auch das Personal der psychiatrischen Abteilung entlasten, weil sie sich mit dem Patienten beschäftigen (Spielen, Reden etc). Es braucht oftmals weniger Beschränkungen, wenn eine Vertrauensperson vorhanden ist. Der Patient zeigt mehr Compliance, weil er mittelbar mehr Mitsprache eingeräumt bekommt. Gerichtliche Klärungen sind weniger häufig nötig.
6) Die Namhaftmachung einer Vertrauensperson gegenüber dem Abteilungsleiter wirkt nur für die konkrete Unterbringung, sie endet daher auch, wenn diese beendet wird. Bei einer erneuten Unterbringung kann der Abteilungsleiter von sich aus danach fragen, ob wieder dieselbe Person als Vertrauensperson namhaft gemacht wird.
Derzeit werden noch nicht sehr oft Vertrauenspersonen namhaft gemacht. Wenn sie aber benannt werden, sind sie sowohl für den Patienten als auch für die Behandlung sehr hilfreich, weil sie Sachinformationen (Aktualität, Alternativen etc) sehr gut kommunizieren können. Damit diese Form der Unterstützung öfter in Anspruch genommen werden kann, wäre es wichtig, dass diese Möglichkeit mehrfach angeboten wird. Zeit für diese Gespräche zu investieren, kann sich als sehr nützlich für alle Seiten erweisen.
7) Weist der Abteilungsleiter nicht auf die Möglichkeit hin, eine Vertrauensperson namhaft zu machen, ist dies als Beschränkung sonstiger Rechte iSd § 34a UbG einzuordnen.