UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 40b Besondere Verfahrensfähigkeit
Minderjährigen soll - wie etwa auch in Verfahren über die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte - ab vollendetem 14. Lebensjahr volle Verfahrensfähigkeit zukommen. Die Vertretungsbefugnis seiner Vertreter bleibt aufrecht. Vertreter des Kindes können gemäß § 2 Abs 3 Z 12 UbG der Patientenanwalt, der Erziehungsberechtigte oder ein gewählter Vertreter sein; Letzterer kann nur bei Vorliegen der entsprechenden Entscheidungsfähigkeit bevollmächtigt werden.
Anmerkungen
1) Vgl § 104 Abs 1 bis 3 AußStrG:
„(1) Minderjährige, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte selbständig vor Gericht handeln. Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht spätestens anlässlich der Befragung dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen.
(2) Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, auch in dessen Namen Verfahrenshandlungen zu setzen, bleibt unberührt. Stimmen Anträge, die der Minderjährige und der gesetzliche Vertreter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
(3) Entbehrt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof einer Vertretung nach § 6, so ist ihm auf Antrag die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen zu bewilligen. Nach Abschluss des Revisionsrekursverfahrens sind die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe zu prüfen und über eine allfällige Nachzahlung endgültig zu entscheiden.“
2) Da Minderjährige in Unterbringungsverfahren verlässlich durch den Patientenanwalt vertreten sind, wird es in erster Linie seine Aufgabe sein, dafür zu sorgen, dass der Minderjährige seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann. Die Beigebung eines Rechtsanwalts im Weg der Verfahrenshilfe scheidet daher aus.
3) Nur mündige Minderjährige sind verfahrensfähig; auch in Abs 2 sind nur solche Minderjährige angesprochen. Daher sind auch nur ihre Anträge zu berücksichtigen (aA Strickmann, Unterbringung Minderjähriger nach der UbG-IPRG-Nov 2022, RdM 2023, 135). Vgl den insoweit gleichlautenden § 104 Abs 1 und 2 AußStrG, der ebenso eine Verfahrensfähigkeit nur von mündigen Minderjährigen vorsieht (Frohner in Schneider/Verweijen, AußStrG, § 104 Rz 19).