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UbG | Unterbringungsgesetz
Barth/Toyooka

UbG | Unterbringungsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5076-0

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Barth/Toyooka - UbG | Unterbringungsgesetz

§ 38a

ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)

Abs 1 enthält einerseits begriffliche Anpassungen, andererseits aber auch inhaltliche Änderungen: So wird erstens vorgeschlagen, dass eine nachträgliche Überprüfung der Zulässigkeit der Unterbringung auch dann möglich sein soll, wenn die Unterbringung nach der Entscheidung des Gerichts nach § 20 Abs 1 UbG (also der Zulässigerklärung im Rahmen der Erstanhörung) beendet wurde. Damit soll eine „Rechtsschutzlücke“ für den Zeitraum der Unterbringung von der Erstanhörung bis zur Beendigung der Unterbringung vermieden werden.

Zweitens ist festzustellen, dass sich die noch im Rahmen der Ub-HeimAufG-Nov 2010 (ErlRV 601 BlgNR 24. GP 19) gehegte Hoffnung, Probleme der nachträglichen Sachverhaltsklärung würden sich - auch durch Anwendung von Zweifelsregeln - in Grenzen halten, leider nicht bewahrheitet hat (vgl Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 412/5). Daher soll für diese nachträgliche Entscheidung eine Frist von drei Jahren vorgesehen werden. Drittens soll nun klargestellt werden, dass das Gericht auf Antrag des Vertreters des Patienten (und dazu zählt auch der Patientenanwalt; s § 14 Abs 3 Satz 1 UbG des Entwurfs) auch dann nachträglich über die Zulässigkeit der Unterbringung, der Beschränkung der Bewegungsfreiheit, der Einschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt oder der Beschränkung eines sonstigen Rechts oder der medizinischen Behandlung zu entscheiden hat, wenn der Patient während der Unterbringung oder innerhalb eines Monats nach deren Aufhebung verstorben ist. Damit soll die auf Art 2 EMRK (RIS-Justiz RS0075885 [T3]) und systematische Erwägungen (RIS-Justiz RS0075885 [T7]) gestützte Rsp des OGH ihren gesetzlichen Niederschlag finden.

Ein bereits anhängiges Verfahren ist ungeachtet des Zeitpunkts des Ablebens des Patienten fortzuführen. Schließlich soll sichergestellt werden, dass vergangene Zeiträume einer Unterbringung nachträglich überprüft werden können, „auch“ wenn die Unterbringung bereits aufgehoben wurde. Durch diesen Zusatz soll - einer Anregung im Begutachtungsverfahren folgend - zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Überprüfung vergangener Zeiträume einer Unterbringung in einem Verfahren nach § 38a UbG des Entwurfs sowohl dann möglich ist, wenn die Unterbringung noch aufrecht ist, als „auch“ dann, wenn sie bereits beendet wurde. Ebenso können nach § 38a UbG des Entwurfs bereits beendete Beschränkungen, Einschränkungen oder Behandlungen einer nachträglichen Überprüfung zugeführt werden.

Abs 2 und 3 enthalten begriffliche Anpassungen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Patient natürlich nur geladen werden muss, wenn er nicht schon verstorben ist.

ErlRV (ZVN 2023)

Ad Abs 2: Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Möglichkeit einer „Videoverhandlung“ auch Verfahren bei Beschränkungen und Behandlungen (§ 38 Abs 1 UbG) eröffnen. Durch den in § 38a Abs 2 letzter Satz UbG idgF enthaltenen Verweis auf § 25 UbG ist dies für nachträgliche Überprüfungen bereits sichergestellt. Insb bei nachträglichen Überprüfungen wird sich aufgrund des Fehlens von Fristen zur „Haftprüfung“ die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der „Videoverhandlung“ stellen.

Anmerkungen

1) Laut Mat können im Verfahren nach § 38a UbG alle vergangenen Zeiträume einer Unterbringung nachträglich geprüft werden, unabhängig davon, ob die Unterbringung noch aufrecht oder bereits beendet ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die jeweilige Maßnahme noch andauert oder bereits beendet wurde. Das führt auf den ersten Blick zu Abgrenzungsproblemen zwischen Verfahren nach § 38 und § 38a UbG. Bei richtiger Betrachtungsweise lässt sich aber eine klare Grenze ziehen: § 38 UbG regelt die Prüfung noch aufrechter Beschränkungen, aber nur für den aktuellen Zeitpunkt in die Zukunft hin. In Verfahren nach § 38a UbG kann man auch vergangene Zeiträume einer Überprüfung unterziehen lassen, zB also auch Zeiträume bis zur Zulässigerklärung nach § 38 UbG.

2) Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit, Beschränkungen, Einschränkungen oder Behandlungen einer nachträglichen Überprüfung durch das Gericht zu unterziehen, ist nach § 42 Abs 5 Z 3 UbG auf Verfahren anzuwenden, die nach dem anhängig wurden. Wurde das Überprüfungsverfahren vorher eingeleitet, galt die Frist noch nicht.

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