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UbG | Unterbringungsgesetz
Barth/Toyooka

UbG | Unterbringungsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5076-0

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Barth/Toyooka - UbG | Unterbringungsgesetz

§ 39e Datenverarbeitung durch das Gericht

ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)

Ad Abs 1: Das Gericht hat nach Abs 1 Einsicht in den Akt nach Maßgabe des § 219 Abs 1 und 4 ZPO zu gewähren. Aus diesem reduzierten Verweis ergibt sich zweierlei: Im Einklang mit der Aufgabe der Restriktionen in den bisherigen §§ 22 Abs 3 und 39 UbG ist auch hier keine Einschränkung des Rechts des Patienten auf Akteneinsicht vorgesehen. Einsicht ist ihm also auch dann zu gewähren, wenn dies seinem Wohl abträglich ist (für eine analoge Anwendung der Beschränkungen der §§ 22 Abs 3 und 39 UbG auf das Einsichtsrecht in den Gerichtsakt im geltenden Recht Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 318).

Dritten kann nur dann Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie Leiter einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung sind und die Einsicht zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für die Statistik, wissenschaftliche Arbeiten oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen dient (weitere Vorgaben sind § 219 Abs 4 ZPO zu entnehmen). Anderen Dritten kommt ein Akteneinsichtsrecht nicht zu, weder mit Zustimmung der Parteien noch bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses. Insoweit ist § 219 Abs 2 ZPO derogiert (dafür - schon de lege lata - Kopetzki, RdM 1997, 163 [168]).

Ad Abs 2: Im Rahmen der Amtshilfe darf das Gericht nach Abs 2 (a.) nur Auskünfte über den Gesundheitszustand des Patienten (b.) für ein den Patienten betreffendes gerichtliches Unterbringungs-, Erwachsenenschutz-, Pflegschafts- und Strafverfahren, weiters für ein gerichtliches Strafverfahren iZm der Amtshandlung nach § 9 UbG sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung erteilen. Dass Auskünfte über den Gesundheitszustand dem (nunmehr zuständigen) Unterbringungs- bzw Pflegschaftsgericht erteilt werden dürfen, muss stets dem Interesse des Patienten dienen (c.). Dabei ist an Pflegschaftsverfahren für Minderjährige zu denken, wenn ein Minderjähriger untergebracht ist oder war. Auch Erwachsenenschutzverfahren kommen in Betracht, wenn die Information für die Beurteilung Relevanz hat, ob der Erwachsenenvertreter zum Wohl der betroffenen Person tätig ist. Zum Datenfluss iZm Strafverfahren sowie der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung s die Erläut zu § 39b Abs 2 UbG des Entwurfs.

Ad Abs 3: Nach Abs 3 hat das Gericht von der Entscheidung, dass die Unterbringung nach § 20 Abs 1 UbG zulässig ist, die im Bericht nach § 9 Abs 6 UbG angeführte Sicherheitsbehörde zu verständigen, damit diese - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (s die Erläut zu § 39b Abs 3 und 4 UbG des Entwurfs) - die Verständigung der anderen Behörden vornehmen kann. Die Bestimmung entspricht dem geltenden § 39b Abs 2 Satz 1 UbG.

Ad Abs 4: Nach Abs 4 hat das Gericht Beschlüsse, mit denen es die Unterbringung, eine Bewegungseinschränkung, eine Einschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt oder eine Beschränkung anderer Rechte für unzulässig erklärt, dem BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in pseudonymisierter Form zu übermitteln. Die Gesamtschau dieser Gerichtsentscheidungen kann systematische Missstände offenlegen (zB unzureichende Schulung der Mitarbeiter), die ein Tätigwerden des Bundesministeriums notwendig machen (Stöger in FS Kopetzki, 689).

Anmerkungen

1) Ad Abs 1: § 219 ZPO lautet: „(1) Die Parteien können in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, sowie anderer kraft ausdrücklicher Anordnung der Akteneinsicht entzogener Aktenstücke, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.

(2) Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

[Anm: Abs 3 aufgehoben durch Art 2 Z 18, BGBl I 2022/61]

(4) Zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für die Statistik, für wissenschaftliche Arbeiten oder für vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können das Bundesministerium für Justiz und die Vorsteher der Gerichte auf Ersuchen des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung die Einsicht in Akten, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen. Die so erlangten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.“

2) Nach § 22 Abs 3 UbG ist vorgesehen, dass dem Patienten das Gutachten zu übermitteln ist, auch dann, wenn die Lektüre des Gutachtens den Patienten belastet. In § 39 UbG ist vorgesehen, dass der Patient seine Krankengeschichte einsehen darf, auch dann, wenn das seinem Wohl abträglich ist.

§§ 22 Abs 3, 39 und 39e Abs 1 UbG zeigen, dass der Gesetzgeber das berechtigte Informationsinteresse des Patienten als wichtiger ansieht als den möglichen Nachteil, der ihm durch die Information über seinen Gesundheitszustand entstehen könnte.

3) Ad Abs 2: Vgl § 141 Abs 2 AußStrG, gültig etwa für Erwachsenenschutzverfahren:

„Im Rahmen der Amtshilfe darf das Gericht Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Person und Informationen zu deren Gesundheitszustand nur erteilen, wenn

1.

die Auskünfte zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, erforderlich sind oder

2.

die vertretene Person gesetzlich zur Mitwirkung an einem behördlichen Verfahren verpflichtet ist, die gewünschten Auskünfte für die angegebenen Zwecke erforderlich sind und die Behörde die Informationen nicht mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise erhalten kann.

Das ersuchte Gericht und die ersuchende Stelle haben das Geheimhaltungsinteresse der vertretenen Person zu wahren. Das ersuchte Gericht hat die vertretene Person und ihren gesetzlichen Vertreter über die erteilten Auskünfte zu informieren. Im Fall der Z 1 darf diese Verständigung solange unterbleiben, als sonst der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.“

Die Verpflichtung zur Amtshilfe in Erwachsenenschutz- und allgemein Pflegschaftsverfahren (Minderjähriger) ist also weitgehender als in Unterbringungsverfahren bzw - anders ausgedrückt - der Geheimnisschutz ist dort weniger streng als hier. Dies erstens, weil allenfalls nicht nur Auskünfte über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, sondern auch über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen sind, und zweitens, weil die Auskünfte nicht stets (mit einer Ausnahme, nämlich Strafverfahren gegen die betroffene Person) dem Interesse derselben dienen müssen. Bei Strafverfahren (inkl Ermittlungsverfahren) gegen den Patienten (zB nach § 21 StGB) gibt es keine § 141 Abs 2 Z 1 AußStrG vergleichbare Begrenzung auf schwere Straftaten. Dies dürfte eventuell mit der Zielrichtung des UbG zusammenhängen, auch Fremdgefährdungen hintanzuhalten.

4) Ad Abs 3: Die Sicherheitsbehörde darf nach § 39b Abs 3 UbG Informationen über das Vorliegen einer psychischen Krankheit der betroffenen Person und einer damit im Zusammenhang stehenden ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer den für den Bereich des Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesens oder des Luftfahrt- oder Eisenbahnwesens zuständigen Behörden übermitteln, wenn die Information über ein das Leben und die Gesundheit anderer gefährdendes Verhalten ohne den Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit zur Prüfung der Eignung bzw Verlässlichkeit der betroffenen Person nicht ausreichend erscheint. Dazu ist aber außerdem erforderlich, dass die Sicherheitsbehörde vom Gericht die Mitteilung erhalten hat, dass die Unterbringung nach § 20 Abs 1 UbG für zulässig erklärt wurde. Dasselbe gilt nach § 39b Abs 4 UbG auch für Mitteilungen an die zur Prüfung der Eignung für den Bereich des Führerscheinwesens zuständigen Behörde, wenn zusätzlich neben den Voraussetzungen des Abs 3 diese Gefahr beim Lenken eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr aufgetreten ist.

5) Auch im Rahmen der Erstanhörung gefällte Beschlüsse, mit denen das Gericht eine Unterbringung, für unzulässig erklärt, hat es nach Abs 4 dem BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in pseudonymisierter Form zu übermitteln.

6) Für die Meldungen hat das Gesundheitsressort ein generisches E-Mail-Postfach eingerichtet. Die Adresse lautet: ubg-beschluesse@gesundheitsministerium.gv.at.

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