UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 14
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Ad Abs 2: Bereits nach geltendem Recht wird angenommen, dass der Patientenanwalt den Patienten nicht nur dem Unterbringungsgericht, sondern auch anderen Rechtsschutzeinrichtungen gegenüber (zB Volksanwaltschaft oder Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) vertreten kann (s Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 484), wenn er hierzu vom Patienten selbst bzw - bei fehlender Entscheidungsfähigkeit - von dessen gesetzlichem Vertreter bevollmächtigt wird. Dies soll nun in Abs 2 klargestellt werden. Die Verwaltungsgerichte sind eigens erwähnt. „Andere Behörden“ können zB die Volksanwaltschaft, eine „OPCAT-Kommission“ oder die Datenschutzbehörde sein. Von der Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts ist auch die Beschwerdeeinbringung erfasst. Zur Vertretung vor dem VwGH oder VfGH (etwa in Normenkontrollverfahren) ist der Patientenanwalt hingegen nicht berufen.
Ad Abs 3: Obwohl der geltende § 14 Abs 1 UbG („Der Verein wird mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Patienten kraft Gesetzes dessen Vertreter“) eventuell anderes nahelegt, endet die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts nach hM weder mit der Aufhebung der Unterbringung noch durch den Tod des Patien...