BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 36 Zustellung ohne Zustellnachweis durch ein Zustellsystem
1
Die Regelung zur nicht-nachweislichen Zustellung durch Zustellsysteme unterscheidet sich gegenüber der Bestimmung des § 35 ZustG nur bezüglich der geringen Angaben in der Verständigung bzw des Authentifizierungsniveaus des Empfängers (ErlRV 381 BlgNR 26. GP, 10).
2
In § 36 Abs 3 ZustG 3 ist - wie in § 35 Abs 4 ZustG - die Aufbewahrungsfrist mit zehn Wochen festgelegt.
3
§ 36 Abs 4 ZustG über den Eintritt der Zustellwirkung entspricht jener der Kommunikationssysteme der Behörde gem § 37 Abs 1 ZustG. Das Dokument gilt somit mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung des Dokuments als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw wann das Dokument für den Empfänger bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen (ErlRV 381 BlgNR 26. GP, 10).