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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 19 Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung

1

Ein Dokument kann nicht zugestellt werden (iSd § 19 Abs 1 ZustG), wenn es weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger (§ 16 ZustG) übergeben noch wegen Annahmeverweigerung (§ 20 ZustG) an der Abgabestelle zurückgelassen werden kann (zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2013).

Zur Nachsendung siehe § 18 ZustG.

2

Bei Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 ZustG) ist das Dokument, wenn es nicht abgeholt worden ist, der Behörde zurückzustellen.

3

Der Grund der Zurückstellung (zB „Empfänger verreist“, „Empfänger unbekannt verzogen“, „nicht behoben, zurück“) ist auf dem Dokument zu vermerken (§ 19 Abs 2 ZustG).

Nach Bumberger/Schmid (ZustG, § 19 K7) ist § 19 Abs 2 ZustG eine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung keine rechtlichen Folgen nach sich zieht.

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