Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 49 Bauwerks- und Wohnungsnummerierung
Anmerkungen
1) Die Nummerierungspflicht wird mit der Nov LGBl 2008/24 auf Bauwerke aller Art ausgedehnt.
2) Für die einheitliche Gebäudenummerierung besteht der Beschluss des Gemeinderates vom , ABl 1958/100.
3) Abs 3 wird mit BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom neu gefasst.
Judikatur
1) Eine Erledigung, mit welcher dem Eigentümer aufgetragen wird, eine bestimmte Orientierungsnummer anzubringen, ist ein Bescheid ( Slg 4810/A, , 87/05/0204, BauSlg 1086, , 2009/05/0305).