BauR Wien | Wiener Baurecht
9. Aufl. 2025
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§ 5
(EB zur Nov LGBl 2024/19, Klimaschutznov 2024)
Zu § 5 Abs 6
Die gegenständliche Bestimmung soll der gängigen Praxis entgegenwirken, sich Baumfällungsbewilligungen gleichsam „auf Vorrat“ erteilen zu lassen, um diese dann jahrelang nicht umzusetzen, was Schwierigkeiten im Vollzug zur Folge hat.
Da sich die für die Erteilung der Genehmigung maßgeblichen Umstände gerade bei Bäumen rasch ändern können, ist eine zeitliche Befristung der Bewilligung sachgerecht. So kann es zB durch die geschilderte Praxis in vielen Fällen de facto zu einer geringeren Zahl von Ersatzpflanzungen bzw. zu einer Verkürzung der Ausgleichsabgabe kommen. Vergeht nämlich viel Zeit zw. der Erteilung der Bewilligung und der Fällung, ist der zu fällende Baum inzw. gewachsen und es wäre daher (bei Antragstellung knapp vor der Fällung) eine höhere Zahl von Ersatzbäumen zu pflanzen bzw. eine höhere Ausgleichsabgabe zu entrichten gewesen.
Eine zeitliche Begrenzung von Bewilligungen ist auch in zahlreichen anderen Normen, wie zB der Bauordnung für Wien oder dem Wr Naturschutzgesetz, vorgesehen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Ein „begründeter Fall“ iSd Bestimmung kann zB bei sehr großen, mehrjährigen Projekten vorliegen, wenn es dem Pr...