Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 21 Aufteilungen
Anmerkungen
1) Die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht von Aufteilungen erwiesen sich als notwendig, weil sich gezeigt hatte, dass in Fällen, in welchen die Abteilung eines Grundes auf Bauplätze oder Kleingartenflächen aus rechtlichen Gründen (zB wegen der Widmung Wald- und Wiesengürtel) nicht möglich ist, von den Interessenten ein entsprechend großer Grundkomplex (eine ganze Einlagezahl) erworben wurde und die Erwerber sich vertraglich darüber einigten, dass jedem Miteigentümer entsprechend seinem Eigentumsanteil ein entsprechender Teil der Liegenschaft zur alleinigen Benützung überlassen wird. Hiedurch wurde faktisch (wenn auch nicht rechtlich) der gleiche Zustand wie bei einer Grundabteilung hergestellt, der mit den gleichen Nachteilen für die Allgemeinheit wie bei einer eigenmächtigen Grundabteilung verbunden ist.
2) Die Bestimmungen über Abteilungen sind auch im Falle einer Abtretungsverpflichtung anzuwenden. Die Regelung ist deswegen widerspruchsvoll, weil nach dem 1. Satz für jede Aufteilung eine Bewilligungspflicht besteht, Grundabteilungen aber unter bestimmten Voraussetzungen nur anzuzeigen sind. Offensichtlich ist gemeint, dass die Vorschriften über ...