Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 15 Erfordernisse der Anzeige und des Antrages
(EB zur Nov LGBl 2018/69)
Im Hinblick darauf, dass Teilungspläne im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert werden können und in diesem Fall ein Verweis im Grundbuchsantrag auf die Speicherung des Plans in diesem Register ausreicht (§ 10 Abs. 2 ERV 2006), sowie auf Grund des Umstandes, dass die mit Teilungsverfahren befassten Dienststellen des Magistrats auf ein internes Teilungsplanarchiv zugreifen können, kann die Zahl der gemäß Abs. 1 Z 2 dem Antrag um Abteilungsbewilligung beizulegenden (analogen) Ausfertigungen des Teilungsplanes verringert werden.
Die Ergänzung des Abs. 2 erfolgt im Hinblick auf die Erfahrungen der Praxis, wonach bisweilen die zur Beurteilung von Abtretungs- und Einbeziehungsverpflichtungen erforderlichen Fluchtlinien aus den Teilungsplänen nicht ersichtlich sind.
Anmerkungen
1) § 15 wurde mit der Nov LGBl 2009/25 neu gefasst. Abs 1 und 2 geändert mit der Nov LGBl 2018/69. Mit der BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom wurden Abs 1 Z 2 und 5 sowie Abs 3 zur Beschleunigung und Vereinfachung von Grundabteilungsverfahren und wegen der zunehmenden Verlagerung auf elektronische Einbringungsformen neu gefa...