Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(EB LGBl 2023/38)
Die Definition des Begriffs „Aufzüge“ in Abs. 1 folgt der Definition in Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2014/33/EU. Führungen (Abs. 1) können Führungsschienen, Seile oder dergleichen sein.
In Abs. 1 Z 1 lit. c, Abs. 1 Z 2 lit. a und b, Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 Z 5 wird der bisher verwendete Begriff „Lastaufnahmemittel“ zur Umsetzung von Art. 2 Z 2 der Richtlinie 2014/33/EU durch den Begriff „Lastträger“ ersetzt. Abs. 1a enthält eine Definition für den Begriff „Lastträger“. Lastträger sind beispielsweise Fahrkörbe, Plattformen oder Sitze.
Der Begriff „Fahrkorb“ wird durch „Lastträger“ ersetzt, weil in vielen Fällen auch andere Formen von Lastträgern erfasst sind. Über einen Fahrkorb müssen grundsätzlich Personenaufzüge sowie Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Förderhöhe von mehr als 2,0 m verfügen (§ 9 Abs. 2). Der Begriff „Fahrkorb“ soll daher nur noch in jenen Bestimmungen angeführt werden, die ausschließlich Aufzüge im Sinne des § 9 Abs. 2 betreffen.
Unter den in Abs. 1 Z 1 lit. b definierten Begriff der „Aufzüge zur Personen- und Güterbeförderung“ fallen Aufzüge, die vorwiegend zur Beförderung von Lasten verwendet und von Personen begleitet w...