Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 81 Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Durch die Änderungen in den Abs. 1, 2 und 3 soll die Errichtung überdimensionierter Giebel, insbesondere wenn sie nicht zur Straßenfront gerichtet sind, hintangehalten werden.
Die Ergänzungen in Abs. 6 tragen dem Umstand Rechnung, daß in der Praxis in Einzelfällen - etwa aus stadtgestalterischen Gründen - ein Bedarf nach Errichtung von Gauben in einem das zulässige Drittel der betreffenden Gebäudefront überschreitenden Ausmaß besteht. Die Zuständigkeit zur Bewilligung einer solchen Abweichung verbleibt - wie bisher nach § 69 Abs. 1 lit. q - beim Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung.
(EB zur Nov LGBl 2018/69)
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) geht von einer Begriffsbestimmung der „Gaube“ aus, die nicht mehr zeitgemäß erscheint und die architektonischen Möglichkeiten stark einschränkt. Es soll daher in Abs. 6 anstelle der Verwendung des Begriffs „Gaube“ künftig von „raumbildenden Aufbauten“ gesprochen werden. Im Hinblick darauf, dass durch diese raumbildenden Aufbauten künftig generell höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in An...