Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 76 Bauweisen; bauliche Ausnützbarkeit
(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )
Abs 10a: Aufgrund der vorhandenen Ausnahmen (zB keine Versickerung aufgrund der Bodenbeschaffenheiten möglich) wird diese Vorgabe oft nicht erfüllt. Eine Vergrößerung des Mindestmaßes auf 15 % sowie eine Einschränkung der Ausnahme ist insbes auch vor dem Hintergrund eines sinnvollen Regenwassermanagements angezeigt. Durch die Änderung wird jedenfalls sichergestellt, dass auf jedem Bauplatz Flächen unversiegelt bleiben bzw. im Falle einer berechtigten Ausnahme entsprechende Kompensationsmaßnahmen am Dach durchgeführt werden müssen.
Abs 10b: Mit dieser Ergänzung wird gewährleistet, dass in bestimmten Gebieten des Baulandes mindestens 40 % der Bauplatzfläche von jeder unterirdischen Bebauung freibleiben müssen.
Diese Regelung gilt nur dann, wenn der Bebauungsplan kein abweichendes Verbot, dass unterirdische Bauwerke über Baufluchtlinien vorragen(§ 5 Abs 4 lit. q), vorschreibt.
Anmerkungen
1) Die Kupplung ist auch an der hinteren Grundgrenze zulässig.
2) Ohne Beeinträchtigung des Stadtbildes besteht ein Rechtsanspruch auf das Zurückrücken.
3) Die Anordnung des vorletzten Satzes ist zwingend und unabhängig...