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Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

9. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4718-0

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Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 71a Bewilligung für Bauten langen Bestandes

(EB zur BO-Nov 2023, LGBl 2023/37 vom )

Bei der Einführung dieser Bestimmung hatte der Gesetzgeber insbesondere Objekte in Kleingartenanlagen vor Augen, die über Jahrzehnte Bestand hatten, aber mit den Rechtsvorschriften nicht in Einklang gebracht werden konnten und daher die Voraussetzungen für eine nachträgliche Baubewilligung nicht erfüllten, obwohl sie der durch die Flächenwidmung angestrebten Zielsetzung durch ihre tatsächliche Nutzung nicht widersprachen.

Die seit Inkrafttreten der Novelle LGBl. 46/1998 verstrichene Zeit sollte den Eigentümern der von § 71a erfassten Bauwerke hinreichend Gelegenheit zu deren Bewilligung eingeräumt haben. Das Auftreten unbilliger Härtefälle ist nicht mehr zu erwarten. Aus diesem Grund entfällt die Bestimmung. Die Möglichkeit gemäß § 71b eine Sonderbaubewilligung zu erwirken, bleibt weiterhin bestehen. Für Bauwerke, die vor dem errichtet worden sind, besteht weiterhin die Möglichkeit zu einer rechtlichen Sanierung.

Anmerkungen

1) § 71a wurde durch die Nov LGBl 1998/46 eingefügt. Der Halbsatz „und kann es auch nach §§ 70 oder 71 nicht bewilligt werden“ stammt aus der Nov LGBl 2009...

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