Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 62 Bauanzeige
(EB zur Nov LGBl 2018/69)
Zwecks Verfahrenserleichterung soll gemäß Abs. 1 Z 3 der Austausch von Fenstern und Fenstertüren künftig nur in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem errichtet wurden, anzeigepflichtig sein. Außerhalb von Schutzzonen sind derartige Maßnahmen künftig gemäß § 62a Abs. 1 Z 34 generell bewilligungsfrei.
Von einer wesentlichen Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist jedenfalls dann auszugehen, wenn durch diese Anrainerrechte berührt werden können. Als Beispiele für eine unwesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks wären Änderungen an Geschäftsportalen zur barrierefreien Erschließung (Entfernung von Vorlegestufen, Zurückversetzen einer Haustüre) oder die Veränderung von Fenstergrößen in geringfügigem Ausmaß (wenige Zentimeter) zu nennen.
Nach dem derzeitigen Wortlaut des Abs. 1 Z 4 ist die Errichtung eines neuen Kfz-Stellplatzes innerhalb eines Bauwerkes grundsätzlich auch im Rahmen einer Bauanzeige zulässig. Für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Einbindung der Nachbarn besteht somit keine Rechtsgrundlage, obwohl freiwillig geschaffene Stellplätze einer Emissionsprüfung im Si...