Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 60 Ansuchen um Baubewilligung
(EB zur Nov 1976)
Erstmals wird unter weitestgehender Beibehaltung der bisherigen Terminologie eine klare Trennung zwischen dem Begriff „Umbau“ des § 60 Abs 1 lit a und dem Tatbestand der Änderung von Gebäuden und baulichen Anlagen nach lit c gezogen, unter den auch baurechtlich relevanten Maßnahmen, wie die Änderung einer bewilligten Raumwidmung oder des bewilligten Fassungsraumes eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, zu subsumieren sind, auch wenn damit keine Bauführungen verbunden sind. Die Abgrenzung des Umbaues zur Änderung nach lit c ist darin zu erblicken, wenn zumindest in einem Geschoß eines Gebäudes in überwiegendem Maße Bauführungen oder durch die Setzung baurechtlich relevanter Maßnahmen entweder eine wesentliche Änderung der Raumaufteilung erfolgt oder die bisherigen bewilligten Nutzungsarten aufgrund der Änderung der Raumwidmung wesentlich abgeändert werden; Maßnahmen müssen nach dem Tatbestand des Umbaues zwar nicht ein ganzes Geschoß zur Gänze betreffen, jedoch ein solches Maß erreichen, daß nach Durchführung der Maßnahmen das Gebäude entweder in seinem äußeren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen ist....