Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 60 Ansuchen um Baubewilligung
(EB zur Nov 1976)
Erstmals wird unter weitestgehender Beibehaltung der bisherigen Terminologie eine klare Trennung zwischen dem Begriff „Umbau“ des § 60 Abs 1 lit a und dem Tatbestand der Änderung von Gebäuden und baulichen Anlagen nach lit c gezogen, unter den auch baurechtlich relevanten Maßnahmen, wie die Änderung einer bewilligten Raumwidmung oder des bewilligten Fassungsraumes eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, zu subsumieren sind, auch wenn damit keine Bauführungen verbunden sind. Die Abgrenzung des Umbaues zur Änderung nach lit c ist darin zu erblicken, wenn zumindest in einem Geschoß eines Gebäudes in überwiegendem Maße Bauführungen oder durch die Setzung baurechtlich relevanter Maßnahmen entweder eine wesentliche Änderung der Raumaufteilung erfolgt oder die bisherigen bewilligten Nutzungsarten aufgrund der Änderung der Raumwidmung wesentlich abgeändert werden; Maßnahmen müssen nach dem Tatbestand des Umbaues zwar nicht ein ganzes Geschoß zur Gänze betreffen, jedoch ein solches Maß erreichen, daß nach Durchführung der Maßnahmen das Gebäude entweder in seinem äußeren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen ist. Eine wesentliche Änderung bedeutet weiters die Regelung, daß Wohnwagen, wenn sie ständig nach der Art und Weise einer Baulichkeit benützt werden, auch als Baulichkeit zu gelten haben (§ 60 Abs 2); diese Regelung ist insbesondere deswegen von besonderer Bedeutung, weil in der Praxis bereits mehrmals auf Liegenschaften oder Grundstücken, auf denen auf Grund der Flächenwidmung jede Bauführung untersagt ist, Wohnwagen als Ersatz einer Baulichkeit verwendet worden sind und werden, wodurch die widmungsgemäße Verwendung der Flächen umgangen und ausgeschlossen wird.
(Aus den EB zur Nov LGBl 1996/42)
Durch die Änderungen des Abs 1 lit a wird ein Dachgeschoßausbau für Wohnzwecke – der bisher als Umbau zu qualifizieren war – erleichtert. Gleichzeitig wird klargestellt, daß Gauben nicht als Zubauten gelten. Durch diese neuen Regelungen werden Nachbarrechte nicht beschränkt. Weiters entfällt dadurch die Pflicht zur Einholung einer Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen gemäß § 9 Abs 1. Die genannten Bauführungen unterliegen künftig der Bewilligungspflicht nach Abs 1 lit c. Durch den neuen Abs 3 wird klargestellt, daß die Bestimmungen des Bebauungsplanes der Zulässigkeit solcher Bauführungen nicht entgegenstehen. Vor allem Bestimmungen über eine im Bebauungsplan festgesetzte gärtnerische Ausgestaltung einer Grundfläche bzw über die zulässige Gebäudehöhe stehen daher einem Dachgeschoßausbau bzw der Errichtung von Gauben bei bereits rechtmäßig bestehenden Gebäuden nicht mehr entgegen.
In Abs 1 lit b und lit c entfällt jeweils der letzte Satz, da die dort bezeichneten Bauführungen gemäß § 62a Abs 1 Z 18 und Z 24 künftig bewilligungsfrei sind. In Abs 1 lit b wird außerdem klargestellt, daß lediglich die Errichtung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen öffentliche Rücksichten berührt.
Die Änderung des Abs 1 lit d ist erforderlich, da der Abbruch von Gebäuden oder baulichen Anlagen außerhalb von Schutzzonen nunmehr gemäß § 62a Abs 1 Z 2 ebenfalls keiner Bewilligung mehr bedarf.
Für den Abbruch von Gebäuden oder baulichen Anlagen in Schutzzonen wird zwecks Wahrung der öffentlichen Interessen die Bewilligungspflicht beibehalten. Die Kriterien für die Bewilligung von Abbrüchen in Bausperregebieten sind im bereits vom Wiener Landtag beschlossenen neuen § 8 Abs 1 enthalten. Das Tatbestandsmerkmal der Zustimmung des zuständigen Gemeinderatsausschusses wird im Hinblick auf die nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl Erk v , VfSlg 10.706) bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken ersatzlos gestrichen. Desgleichen wird die Regelung bezüglich der präsumptiven Schutzzone aus dem Gesetz genommen, weil die Schutzzonen im wesentlichen bereits festgesetzt sind.
(EB zur Nov LGBl 2014/25)
Photovoltaikanlagen können, da sie im Unterschied zu solarthermischen Anlagen der Stromerzeugung dienen, auf das Brandverhalten des Bauwerks von wesentlichem Einfluss sein und im Brandfall auch den Löschangriff der Feuerwehr entsprechend beeinflussen. Sofern Photovoltaikanlagen im Zuge einer Bauführung (Neu-, Zu- und Umbauten, bauliche Änderungen) errichtet werden, erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine stichprobenartige Prüfung hinsichtlich brandschutztechnischer und sicherheitstechnischer Aspekte auch bzgl. Personenschutz und Schutz der Einsatzkräfte. Aus sachlichen Erwägungen und zur Gewährleistung der Sicherheit soll auch das nachträgliche Anbringen einer solchen Anlage an Gebäuden mit einem Fluchtniveau (vgl. Begriffsbestimmung in Anlage 2 zur Wiener Bautechnikverordnung) von mehr als 11 m einer Baubewilligung bedürfen (Abs. 1 lit. j). Dadurch wird sichergestellt, dass brandschutztechnischen Aspekten Rechnung getragen und trotz des geänderten brandschutztechnischen Verhaltens des Bauwerks der gleiche Sicherheitsstandard gegeben ist. Für Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m bedarf das Anbringen einer Photovoltaikanlage iSd § 62a Abs. 1 Z 24 hingegen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, da im Hinblick auf die brandschutztechnischen Anforderungen an Fassaden und Dächer gemäß der OIB-Richtlinie 2 (Anlage 4 zur WBTV) in der Regel mit keiner Beeinträchtigung zu rechnen ist. Außerdem liegt bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m (Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 gemäß OIB-RL 2) eine überschaubare Gebäudestruktur vor, sodass ein Löschangriff von außen leicht durchführbar ist.
Anmerkungen:
1) Die Fassung des Einleitungssatzes und der lit a bis f stammen aus der Nov LGBl 1996/42 (EB). Der Gesetzgeber hat nun dem Grundsatz der Baufreiheit in wesentlich größerem Umfang als bisher zum Durchbruch verholfen. Erst nach Prüfung des Katalogs der bewilligungsfreien Bauvorhaben nach § 62a und der bauanzeigepflichtigen Vorhaben nach § 62 kann die Frage der Bewilligungspflicht nach § 60 beantwortet werden. Eigenwillig und problematisch ist die Konstruktion, dass ein (ansonsten) bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dennoch keiner Bewilligung der Behörde bedarf, weil der Weg des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens nach § 70a gewählt wird, wo letztlich das Vorhaben doch als bewilligt gilt (§ 70a Abs 10).
2) Weitere Bestimmungen über die Situierung von Gebäuden, die auch im Baubewilligungsverfahren relevant sind, finden sich in den § 76 und 79.
3) S 13 und 16.
4) Grundstücksgrenzen sind nicht mit Eigentumsgrenzen ident; in einer Grundbuchs-einlage können auch viele Grundstücke liegen.
5) S 87 Abs 3.
6) Entgegen den Ausführungen in den EB ist auch nunmehr eine klare Trennung zwischen den Begriffen Umbau und bauliche Änderung (lit c) nicht gegeben. Klargestellt ist nur, dass ein Umbau eine bauliche Änderung nicht erfordert (Umwidmung der Räume).
7) Daher entstehen keine Anrainerverpflichtungen beim Einbau von Wohnungen in das Dachgeschoß, es sei denn, es wird neuer Raum gewonnen, ausgenommen Dachgauben. Dass bei der Schaffung sonstiger Räume (zB Büroräume) keine derartige Ausnahme besteht, wird generaliter kaum sachlich zu rechtfertigen sein (vgl auch Abs 3).
7a) Vgl auch Erleichterungen zum DG-Ausbau in Art V Abs 5 und 6.
8) Bei der Aufnahme dieser Begriffsbestimmung ist der Gesetzgeber der Rechtsprechung des VwGH gefolgt.
9) S 89 ff.
10) § 97 ff.
11) S 91 ff.
12) S 134 Abs 3 und § 134a.
13) Nach dem Wortlaut ist jede Änderung der Widmung bewilligungspflichtig, doch ist eine Bezugnahme auf öffentliche Rücksichten wohl zu fordern (Änderung der Widmungskategorie, nicht jedoch etwa bei bloßer Änderung von Schlafzimmer in Wohnzimmer und umgekehrt, weil die BO an beide Arten von Aufenthaltsräumen die gleichen Anforderungen stellt). Hinsichtlich Raumeinteilungen und Raumwidmungen scheint jedoch eine Derogation durch § 62 Abs 1 Z 4 gegeben.
14) Der letzte Halbsatz wurde mit der Nov LGBl 1991/37 eingefügt. Gegen ihn bestehen kompetenzrechtliche Bedenken. Es darf nicht übersehen werden, dass hier die Genehmigung der Verwendung baubehördlich rechtskräftig konsentierter Räumlichkeiten (vgl VfSlg 2217) verlangt wird. Es fragt sich, wie – etwa beim Wohnungseigentum – für andere Wohnungseigentümer ein Handlungsbedarf bestehen soll. Daneben schafft diese Bestimmung aber zweierlei Landesrecht, nämlich in und außerhalb von Wohnzonen.
15) Nach dem E des VwGH v , Slg 9063/A, besteht bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit sogar der Anspruch auf Erteilung eines Abtragungsauftrages. Die im Gesetz früher vorgesehene Zustimmung des Gemeinderatsausschusses war im Hinblick auf das E des VfGH v , Slg 10.706, verfassungsrechtlich bedenklich.
16) Die Inkonsequenz der Gesetzesredakteure zeigt sich auch hier, da in § 7 Abs 4 und in § 129 Abs 4 und 10 die „baulichen Ziergegenstände“ auf „Bauwerksteile“ geändert wurden, hier aber nicht.
17) Dies gilt auch bei Gewerbebetrieben, da nach der Bauordnung andere Gesichtspunkte maßgeblich sind.
18) Wohl aber Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes, was auch der Praxis der Baupolizei entspricht.
19) Lit j wurde mit Nov 2014/25 eingefügt. Vgl § 62a Abs 1 Z 24. „Fluchtniveau“ gem BegrBest OIB-Richtlinien 2011: Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschoßes und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung. Gem BegrBest OIB-Richtlinien 2015: Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschoßes und der an das Gebäude angrenzenden Geländeoberfläche nach Fertigstellung im Mittel.
Judikatur:
1. Die Rechtsprechung hat den in der Wiener Bauordnung und ihren Vorgängern nicht durch eine Definition geklärten Begriff der baulichen Anlage bereits seit langem umschrieben, und der VwGH hat an dieser Begriffsbildung auch festgehalten. Schon in dem Erk des k. k. VwGH Slg 13.059/1899 wurde eine Bretterwand als bauliche Anlage gewertet, weil die korrekte Ausführung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse voraussetze und weil die Anlage wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sei. Auch nach der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl zuletzt das E v , 672/55) ist unter baulicher Anlage jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist ( Slg 4125/A).
2. Unter einem „Gebäude“ ist ein nach den Regeln der Baukunst durch Umfassungsmauern oder Wände umschlossener Raum anzusehen ( Slg 4125/A; vgl auch die E des VwGH v , Slg 5951/A, v , 790/64, und v , 261, 276/57). S nunmehr die Begriffsbestimmung in § 60.
3. Bei der Auslegung der Vorschriften der Bauordnung über die Bewilligungspflicht baulicher Herstellungen ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die aus der Eigentumsordnung des bürgerlichen Rechtes erfließende Baufreiheit nicht schlechthin beseitigen wollte, sondern nur hinsichtlich solcher Maßnahmen, die geeignet sind, die bei einer Bauführung zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen zu berühren. Es ist daher auch eine Änderung der inneren Einteilung der Räume nur dann bewilligungspflichtig, wenn hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Welcher Art diese öffentlichen Interessen sind, ist in der zitierten Gesetzesstelle gesagt ( Slg 6084/A; vgl auch das E des VwGH v , 2047/56).
4. Sind Maßnahmen nicht an eine Bewilligung gebunden, dann werden sie auch nicht deshalb bewilligungspflichtig, weil hiefür um die baubehördliche Bewilligung angesucht wurde ( Slg 5408/A).
5. Wenn der Spruch des Bescheides Begriffe verwendet, die der Bauordnung fremd sind („bauliche Umgestaltungen“), dann ist für die Beantwortung der Frage, ob es sich um einen Zubau oder einen Umbau handelt, der genehmigte Bauplan heranzuziehen ( Slg 5702/A).
6. Bauliche Abänderungen im Bereich eines Ganges sind dann unzulässig, wenn die Belichtungsverhältnisse für Küchen, welche nach der Bauordnung von 1883 errichtet wurden, beeinträchtigt werden ( 425/63).
7. Eine Kranbahn ist nach § 60 Abs 1 lit b BO genehmigungspflichtig ( Slg 4125/A).
8. Ein ohne Erneuerungsabsicht vorgenommenes Abschlagen der Straßenschaufläche ist gemäß § 60 Abs 1 lit c BO (Änderung des äußeren Ansehens der Bauanlage) genehmigungspflichtig ( 47/62).
9. Die bloße Umwidmung eines Lagerraumes in einen Arbeitsraum ist bewilligungspflichtig ( Slg 6084/A). Vgl jedoch § 62 Abs 1 Z 4.
10. Ein betoniertes Fundament ist schon an sich eine genehmigungspflichtige Bauanlage, weil zur Herstellung desselben ein gewisses Maß an technischen Kenntnissen erforderlich ist, weil es mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und weil es dazu dient, die Last eines darauf errichteten oder zu errichtenden Gebäudes zu tragen, es daher durch eine Errichtung auch die öffentlichen Interessen beeinträchtigt ( 790/64).
11. Die Einbeziehung eines Gangteiles in eine Wohnung ist genehmigungspflichtig (). Vgl jetzt § 62 Abs 1 Z 4.
12. a) Die Aufstellung einer Abschlußmauer ist jedenfalls genehmigungspflichtig, wenn dadurch die Belichtungsverhältnisse eines Aufenthaltsraumes beeinträchtigt werden.
12. b) Ist zur Beheizung eines durch Änderung der inneren Einteilung der Räume neu geschaffenen Raumes die Errichtung einer über den Gang führenden Poterie notwendig, so ist die Genehmigungspflicht gegeben.
12. c) Eine Änderung der inneren Einteilung der Räume ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn hiedurch öffentliche Interessen berührt werden (). S nun § 62 Abs 1 Z 4.
13. Die Herstellung einer Öffnung in einer Feuermauer ist bewilligungspflichtig gemäß § 60 BO. Ein Auftrag zur Beseitigung einer derartigen Öffnung kann daher nur dann rechtswidrig sein, wenn der baupolizeiliche Auftrag trotz Vorliegens einer solchen Bewilligung erteilt wurde ( 537/59).
14. Die Errichtung eines Kioskes im Hausflur eines bestehenden Gebäudes bedarf deswegen einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne des § 60 Abs 1 lit c BO, weil es sich jedenfalls um eine Abänderung an einem bestehenden Gebäude, die von Einfluß auf die Feuersicherheit ist, handelt, da hiedurch der Fluchtweg der Benützer des Gebäudes im Brandfall oder in einem sonstigen Katastrophenfall beeinträchtigt ist (). S aber auch § 62a Abs 1 Z 7.
15. Die Errichtung einer Drainageleitung ist bewilligungspflichtig ( Slg 7265/A). Wohl nicht überholt.
16. Die Errichtung eines Schuppens ist auch dann bewilligungspflichtig, wenn dieser an derselben Stelle und in der gleichen Art wie der früher dort bestandene baufällige Schuppen errichtet wurde, weil genehmigungspflichtig die Bauführung ist ( 995/69). S aber auch § 62a Z 5 und 6.
17. Bewilligungspflichtig sind Veränderungen, durch die das von den Baubehörden zu wahrende öffentliche Interesse berührt wird. Ob das Interesse tatsächlich berührt wird, ist für die Genehmigungsfähigkeit, nicht aber für die Bewilligungspflicht von Bedeutung. Eine bewilligungspflichtige Raumänderung liegt nur dann vor, wenn entweder der Raum regelmäßig oder ausschließlich auf eine mit der im Konsens ausgewiesenen Widmungsbezeichnung nicht übereinstimmenden Weise verwendet wird, so daß die eine Verwendungsart an die Stelle der anderen getreten ist, oder aber die widmungsfremde Benützung mit der konsensgemäßen schlechthin unvereinbar ist ( Slg 8327/A). S nunmehr § 62 Abs 1 nF.
18. Die Änderung der Widmung von Wohnung in Büro ist ebenso wie die Vereinigung zweier Wohnungen bewilligungspflichtig ( Slg 8327/A).
19. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Auslegung, daß die unterirdische Ausführung eines Gebäudes diesem die Eigenschaft als Gebäude nimmt (). S aber § 62a Abs 1 Z 18.
20. a) Zum Begriff eines Gebäudes gehört es, daß der umschlossene Raum nach den Regeln der Baukunst, also durch Aneinanderfügen von Baustoffen, geschaffen wird; dies trifft auf eine Traglufthalle, deren Abdeckung aus flexiblem Kunststoff besteht und durch einen Überdruck innerhalb des Raumes gehalten wird, nicht zu.
20. b) Wird eine Traglufthalle mit einem Betonfundament versehen, so ist die Gesamtanlage eine „sonstige bauliche Anlage“ nach § 60 Abs 1 lit b BO ( Slg 8812/A).
21. Unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) ist jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Die „Verbindung mit dem Boden“ ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müßte. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muß auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst auch in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, daß eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre ( Slg 9657/A, zur Kä BO).
22. Es kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, daß eine Wand angesichts ihres Ausmaßes von 11,90 m × 11,80 m einer Beanspruchung durch Wind ausgesetzt ist und erst nach rechnerischer Ermittlung derselben überlegt werden kann, wie dieser Windlast durch geeignete Steher und Fundamente begegnet werden kann, wobei schließlich auch noch die Eigenschaften des Bodens zu berücksichtigen sind. Die Beschaffenheit der Wand ist somit offenkundig geeignet (vgl § 45 Abs 1 AVG), öffentliche Rücksichten zu berühren, wenn man davon ausgeht, daß durch eine unsachgemäß errichtete Wand der in Rede stehenden Art und Größe, insbesondere auch angesichts des Ortes ihrer Aufstellung, eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen eintreten kann (). S auch § 62a Abs 1 Z 27.
23. Nimmt eine projektierte Ladenstraße (unter Außerachtlassung der zugehörigen Verbindungswege) von einer Gesamtnutzfläche der Tiefgarage von circa 30.000 m2 immerhin eine vom Garagenbereich abgesonderte Fläche von rund 2400 m2 ein, kann nicht mehr davon die Rede sein, daß die geplante Änderung den Gesamtcharakter des Gebäudes unverändert lassen würde. Es liegt daher ein Umbau im Sinne des § 60 Abs 1 lit a BO vor ( Slg 10.330/A).
24. Eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer (Einfriedungs)Mauer ist auch dann erforderlich, wenn für eine früher errichtete Mauer schon eine Baubewilligung bestanden hat, weil dieser Baukonsens durch die Abtragung der Mauer untergegangen ist (vgl das E v , 1559/79). Der Umstand, daß mit Organen der Stadt Wien als Privatrechtsträger eine Vereinbarung über die Errichtung der Mauer erzielt worden ist, konnte mangels einer diesbezüglichen Ausnahmeregelung nicht bewirken, daß für diese Bauführung keine Baubewilligung durch die Baubehörde erforderlich ist (). S auch § 62a Abs 1 Z 21.
25. a) Auch hinsichtlich eines in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes besteht im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Instandsetzung ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Abbruchsbewilligung.
25. b) Bei der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit muß sich der Abbruchwerber Zuschüsse der öffentlichen Hand anrechnen lassen; hat ein Vertreter des Altstadterhaltungsfonds nicht bekannt gegeben, welche öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden könnten, können sie nicht berücksichtigt werden (, BauSlg 24, , 84/05/0007, BauSlg 364).
26. Die in einer Baubewilligung aufgenommene Vorschreibung, den Vorgarten einzufrieden, vermag eine für eine fundierte Einfriedung erforderliche Baubewilligung nicht zu ersetzen (, BauSlg 402).
27. Die Umgestaltung eines Wirtschaftsgebäudes bzw eines Schweizerhäuschens in eine Garage stellt einen Umbau dar (, BauSlg 401).
28. a) Zur Klärung der Frage der Bewilligungspflicht bestimmter Anlagen bedarf es mitunter des Gutachtens eines technischen Amtssachverständigen, das jedenfalls einen ausreichenden Befund zu enthalten hat (, BauSlg 476).
28. b) Die bloße Behauptung eines Amtssachverständigen, ein besonderes Maß bautechnischer Kenntnisse sei nicht erforderlich, reicht zur Verneinung der Bewilligungspflicht nicht aus (, zur Stmk BO).
29. Die Färbelung einer Fassade mit grellen Farben unterliegt der Bewilligungspflicht nach § 41 Abs 1 lit d OÖ BO (, BauSlg 608).
30. Auch die Anbringung einer Klebefolie auf Portalflächen eines Hauses kann der baubehördlichen Bewilligung – Änderung des äußeren Ansehens – bedürfen ().
31. Die Errichtung einer fundierten Einfriedung an der Baulinie, in deren Zuge Fundamente zum Teil neu eingegossen werden, ist eine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme sowohl gem § 60 Abs 1 lit b BO als auch eine solche gem § 60 Abs 1 lit c BO, da unsachgemäß errichtete Einfriedungspfeiler aus Beton eine Gefahr für Menschen darstellen können, und daher das gesetzliche Kriterium des Einflusses der Änderung oder Instandsetzung einer baulichen Anlage auf die Festigkeit erfüllt ist (, BauSlg 1168).
32. Die Herstellung eines Mauerdurchbruches mit den Ausmaßen ca 25 × 15 cm ist nicht nur von Einfluß auf die Feuersicherheit, sondern wegen des Entstehens von Zugluft auch von Einfluß auf die gesundheitlichen Verhältnisse und bedarf dementsprechend gem § 60 Abs 1 lit c BO einer Baubewilligung ().
33. Die Errichtung eines Flugdaches, einer Hofüberdeckung sowie die Herstellung einer Heurigenschank in einem bisherigen Stall ändern die Identität eines Gebäudes derart, daß die projektierte Bauführung im Bereich des Stallgebäudes als Umbau iSd § 60 Abs 1 lit a BO zu werten ist. Der Umbau, die Hofüberdachung und das Flugdach bedürfen somit einer Baubewilligung gem § 60 Abs 1 lit a BO (, 90/05/090).
34. Änderungen der Höhenlage iSd § 60 Abs 1 lit g BO können im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens betr die Bebauung der Grundflächen vorgesehen werden; ein gesondertes Verfahren ist nicht erforderlich ().
35. Die Errichtung von Kipptoren unterliegt der Bewilligungspflicht gem § 60 Abs 1 lit b bzw lit c BO, weil sie von Einfluß auf die Festigkeit eines Gebäudes und die gesundheitlichen Verhältnisse ist und zur ordnungsgemäßen Herstellung der Verankerung von Kipptoren ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist ().
36. Nach § 57 Abs 1 lit c Stmk BO – ähnlich § 60 Abs 1 lit c WBO – kommt es nicht darauf an, daß die Bauführung hinsichtlich der genannten Kriterien der Bewilligungspflicht von nachteiligem Einfluß ist, sondern es genügt, daß die abstrakte Möglichkeit eines Einflusses besteht. Die Bewilligungspflicht wird bereits durch die Möglichkeit eines Einflusses ausgelöst. Es ist somit die abstrakte Gefahr, welche die Bewilligungspflicht begründet, von einer konkreten Gefahr, die ein bestimmtes Bauprojekt herbeizuführen geeignet ist, und die Ablehnung des Bauansuchens nach sich ziehen muß, zu unterscheiden (vgl das zur insoweit gleichgelagerten TBO ergangene E v , 84/06/0151, BauSlg 738). Es besteht kein Zweifel, daß Arbeiten zur Unterfangung der Fundamente Bauveränderungen darstellen, die auf die Festigkeit und Sicherheit von Einfluß sein können ().
37. Aus Abstandsbestimmungen, Bestimmungen über Fluchtlinien und Bestimmungen über die Bauweise erwachsen grundsätzlich subjektive öffentliche Nachbarrechte, so daß eine Instandsetzungsmaßnahme in Form von Erneuerung des Verputzes an einer bestehenden Feuermauer, würde sie die Grundgrenze überschreiten, jedenfalls bewilligungspflichtig iSd § 60 Abs 1 lit c WBO wäre ().
38. a) War eine Baumaßnahme bewilligungspflichtig, ändert eine frühere andere Beurteilung nichts an der Bewilligungspflicht. Eine solche Rechtsauskunft vermag allenfalls eine Bestrafung ohne Bewilligung auszuschließen; darüber hinaus könnte sie Basis für Schadensersatzforderungen nach dem Amtshaftungsgesetz gegenüber der Gemeinde sein.
38. b) Schon allein die Möglichkeit der Beeinflussung der Festigkeit eines Baues bewirkt die Bewilligungspflicht gem § 2 Abs 1 lit d Sa BaupolG. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Änderung eines Baues auch tatsächlich die Festigkeit verändert, um die Bewilligungspflicht zu begründen, sondern lediglich darauf, ob eine solche Möglichkeit besteht ().
39. Maueröffnungen sind zufolge § 60 Abs 1 lit c WBO bewilligungspflichtig, weil durch sie das äußere Ansehen des Gebäudes verändert wird (, BauSlg 65).
40. Die Errichtung eines 15 m hohen Stahlmastes (hier: für eine Antennenanlage), auch wenn er (lediglich) „aus physikalischen Gründen“ eine derartige Höhe aufweist, bedarf iSd § 60 Abs 1 lit b BO eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß „die statische Stabilität durch das Fundament begründet wird und nicht durch den Gittermast“, weil es nicht nur darauf ankommt, daß der Gittermast selbst den statischen Anforderungen entspricht, sondern auch wesentlich ist, daß er in der Fundamentplatte kippsicher verankert wird. Es kommt daher auch nicht darauf an, daß es sich „bei dieser Antennenanlage nicht um eine handelt, die zum Empfang eines Fernsehprogrammes und Rundfunkprogrammes dient, sondern um eine notwendige Antenne für den Empfang von Programmen, die mit üblichen Dachantennen nicht empfangen werden können“. Öffentliche Rücksichten werden durch diesen Gittermast jedenfalls wegen seines möglichen Einflusses auf das örtliche Stadtbild iSd § 85 Abs 2 BO berührt. Für die Bejahung der Bewilligungspflicht ist nicht wesentlich, ob die bauliche Anlage einen positiven oder negativen Einfluß auf das örtliche Stadtbild ausüben wird, sondern es genügt bereits das Vorhandensein dieses Einflusses (, BauSlg 106).
41. Ein (ein Gartenhaus darstellendes) nicht unterkellertes ebenerdiges Gebäude mit den Maßen 14,58 mal 4,54 m war gemäß der WBO 1883 und ist gemäß § 60 Abs 1 lit a WBO bewilligungspflichtig (, BauSlg 202).
42. Die Entfernung von Fenstern und Türen, die Abmauerung eines Türdurchbruches und die Verkleidung eines Lichtschachtes stellen bauliche Maßnahmen dar, die als Änderung eines Gebäudes zu qualifizieren sind, für welche eine Baubewilligung gemäß § 60 Abs 1 lit c WBO zu erwirken ist (, BauSlg 269).
43. Nach Auffassung des Bfrs habe die belangte Behörde übersehen, daß von ihm ein bestehendes Gebäude, für welches eine Baubewilligung vorgelegen sei, lediglich zum Teil entfernt und im Rahmen des alten Bestandes zum Teil ein neues Gebäude errichtet worden sei. Es liege kein genehmigungspflichtiger Bau gemäß § 60 BO vor, sondern es sei das Bauprojekt als Ausbesserung zu werten.
Mit diesem Vorbringen ist der Bfr nicht im Recht. Er selbst bestreitet in der Beschwerde nicht, dass er auf den Fundamenten des alten Wohnhauses und der alten Einfriedungsmauer ein neues Wohnhaus und eine neue Einfriedungsmauer errichtet hat. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 60 Abs 1 lit a BO liegt ein Neubau auch dann vor, wenn die Fundamente oder Kellermauern bestehender Baulichkeiten ganz oder teilweise wieder benützt werden. Von dem Vorliegen einer bloßen Ausbesserung kann im vorliegenden Fall daher nicht gesprochen werden (, BauSlg 108).
44. Im Beschwerdefall wurde die Baubewilligung für bestimmte Änderungen an einer Tankstelle beantragt. Ua sollten der Lagerbehälter mit zwei Kammern zu je 10.000 Liter, sämtliche Abgabestellen (Pumpen) und alle dazugehörigen Verrohrungen abgebrochen und der für die Befüllung notwendige vorhandene Füllschacht im Einfahrtsbereich stillgelegt werden. Neu sollten ein 40 Kubikmeter fassender Lagerbehälter mit vier Kammern zu je 10.000 Liter eingebaut und zwei Multiproduktzapfsäulen aufgestellt werden. Die Befüllung sollte über einen neu herzustellenden zentralen Füllschacht im Einfahrtsbereich außerhalb des unterkellerten Gebäudeteiles erfolgen. Die gesamte Anlage sollte mit einem Gasrückführsystem ausgestattet werden. Dieses Vorhaben (und zwar schon allein der Füllschacht samt den Rohrleitungen) ist gem § 60 Abs 1 lit b BO bewilligungspflichtig, weil es sich um eine sonstige bauliche Anlage unter der Erde handelt, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, öffentliche Rücksichten zu berühren. An dieser Bewilligungspflicht ändert der Umstand nichts, daß schon vorher an benachbarter Stelle ein Füllschacht errichtet war (, BauSlg 200).
45. Die Überdachung einer Terrasse stellt eine Maßnahme iSd § 60 Abs 1 lit c BO dar, durch die das äußere Ansehen des Gebäudes geändert wird (, BauSlg 43).
46. Ein Neubau (die Errichtung eines neuen Gebäudes) liegt gemäß § 60 Abs 1 lit a BO auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender Baulichkeiten die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise benützt werden. Festgestellt wurde die Errichtung dreier neuer Außenwände auf zum Teil neuen Fundamenten; am Vorliegen eines Neubaues iSd § 60 Abs 1 lit a BO besteht unter diesen Umständen kein Zweifel, wobei es dahin stehen kann, ob für den Altbestand eine Baubewilligung existiert hat oder nicht und ob der Altbestand ein Holzhaus oder ein mit Holz verkleideter Hohlziegelbau war.
Im Übrigen rechtfertigt bereits die Abtragung und Wiedererrichtung einer tragenden Außenmauer ohne Baubewilligung eine Baueinstellung nach § 127 Abs 8 lit a BO (s E , 05/2840/80, BauSlg 156); im Beschwerdefall wurden sogar drei Außenwände neu errichtet, weshalb die Baueinstellung zu Recht verfügt worden ist (, BauSlg 226).
47. In seinen Erkenntnissen vom , Zl 835/76, sowie vom , Zlen 81/05/0132, 0133, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Errichtung einer Schießstätte nur dann und insoweit einer baupolizeilichen Bewilligung unterliegt, als darauf bauliche Anlagen errichtet werden (, BauSlg 169, zur OÖ BO 1994).
S aber auch § 61.
48. Wenn der Bfr meint, die vorliegende Schirmbar sei fertig vorkonstruiert und werde im Sinne der TBO nicht hergestellt und bedürfe die Montage keinerlei bautechnischer Kenntnisse, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei baulichen Konstruktionen zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes nicht im Einzelnen die Frage geprüft zu werden braucht, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, weil bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erfordern (vgl E , 97/06/0111, und die in diesem dazu zitierte Vorjudikatur). Es kommt nach der hg Judikatur (vgl das zitierte Erkenntnis) im Übrigen auch nicht darauf an, ob bei der Errichtung einer baulichen Anlage (hier der Schirmbar) fachtechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern nur darauf, ob diese für eine werkgerechte Errichtung notwendig gewesen wären. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
Eine Verbindung mit dem Boden ist nach der hg Judikatur (vgl das zitierte Erkenntnis 97/06/0111 zu dem Kriterium „mit dem Erdboden verbunden“) selbst dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften hätte haben müssen. Es kommt auch nicht auf die rasche Montage- oder Demontagemöglichkeit an, sondern nur darauf, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturm- und betriebssicher verankert sein muß. Es ist das Vorliegen des vom Bfr bestrittenen Kriteriums der Verbindung mit dem Boden bei dem vorliegenden Bauvorhaben jedenfalls zu bejahen (, BauSlg 264, zur TBO).
49. Durch die Erneuerung von Wänden, des Bodens und des Daches wird ein neues Gebäude im Sinne des § 92 Abs 1 Z 1 NÖ BO geschaffen (s E , 92/05/0240). Unter Instandsetzung sind alle jene Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, das Gebäude in seiner Substanz zu erhalten; wenn sämtliche raumbildenden Teile, die das Gebäude ergeben, neu errichtet werden müssen, liegt keine Instandsetzung, sondern ein Neubau vor (s E , 93/05/0069) (, BauSlg 43 – nur Rechtssatz zur NÖ BO).
50. Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 88/05/0264, ausgeführt, dass die Umwidmung einzelner Räume einer Wohnung, ohne dass diese als solche verloren ginge, nicht der Umwidmung „von Wohnungen“, also des gesamten Objektes gleichgehalten werden kann. Damit gelangte der VwGH nach der damaligen Rechtslage zum Ergebnis, dass in einem solchen Fall keine Parteistellung der anderen Wohnungseigentümer, und damit auch nicht das Erfordernis ihrer Zustimmung bestand.
Es besteht kein Anlass, das Merkmal „Umwidmung von Wohnungen“ im Rahmen des § 62 Abs 1 BO anders auszulegen. Wenn die Verwendung von weit weniger als der Hälfte der Wohnnutzfläche (hier 82 m2 von 219 m2) geändert werden soll, kann von einer Umwidmung der Wohnung noch keine Rede sein. Dazu kommt im Beschwerdefall, dass es sich um eine Ordination handelt; die belangte Behörde verweist zu Recht auf § 6 Abs 17 BO (in der Fassung der Nov LGBl 28/1987), wonach ein Aufenthaltsraum auch dann als Wohnung oder Teil einer Wohnung verwendet wird, wenn in ihm auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die zwar nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen, jedoch üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden; diese Bestimmung findet sich nunmehr in § 7a Abs 3 zweiter Satz BO. Die EB zur Nov LGBl 28/1987 (wiedergegeben bei Geuder/Hauer, Das Wiener Baurecht3, 73) zählen ua Arztordinationen als in Verbindung mit einer Wohnung miterfasst auf. Auch das spricht dafür, dass bei einer teilweisen Veränderung einer Wohnung durch Einrichtung einer Arztordination von einer Umwidmung von Wohnungen im Sinne des § 62 Abs 1 BO keine Rede sein kann.
Die von der Bfrin vorgenommene Qualifikation als „Großordination“ kann bei einer Zahnarztpraxis auf einer Nutzfläche von 82 m2 nicht nachvollzogen werden; entscheidend ist, dass hier der Rahmen einer üblicherweise in einer Wohnung ausgeübten Arztpraxis keineswegs gesprengt wird und nur Teile einer Wohnung betroffen sind (, BauSlg 87).
51. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine „ortsbewegliche Ausgestaltung“ nur dann gegeben wäre, wenn das Objekt sofort und jederzeit fahrtauglich ist. Eine „ortsbewegliche Ausgestaltung“ wird in der Regel dann nicht anzunehmen sein, wenn die Fahrtüchtigkeit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden kann. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Umstand, dass die Räder zunächst rund 30 cm eingegraben waren, und der Wagen unterstellt war, nicht als solches Hindernis angesehen (vgl dazu abermals das bereits genannte hg Erkenntnis vom , Zl 89/06/0201). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist aber auch nicht hervorgekommen, dass der festgestellte Zustand der Reifen und der Umstand, dass die Bremsen nicht angeschlossen sind, ein solches Hindernis wären: Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf, dass die Reifen (oder auch die Räder) gewechselt und im Bedarfsfall die Bremsen wieder angeschlossen werden können, was vorweg nicht als unverhältnismäßige Maßnahme im zuvor umschriebenen Sinn angesehen werden kann. Gegenteiliges kann aus den Feststellungen der belangten Behörde nicht abgeleitet werden.
Ob ein Objekt mit Rädern „ortsbeweglich ausgestaltet“ ist, ergibt sich aus seiner tatsächlichen Beschaffenheit. Es kommt daher in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch nicht darauf an, ob Berechnungen hinsichtlich der Stahlrahmenkonstruktion vorhanden sind oder nicht, weil das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein solcher Berechnungen auf die tatsächliche Beschaffenheit des Objektes keinen Einfluss hat. Die von der belangten Behörde weiters ins Treffen geführte „erhebliche Überbreite“ des Objektes schließlich steht der Annahme einer gefahrlosen Fortbewegungsmöglichkeit und damit einer „ortsbeweglichen Ausgestaltung“ schon deshalb nicht entgegen, weil der beigezogene Amtssachverständige darauf verwiesen hat, dass solche Objekte (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) mit entsprechender Bewilligung (§ 104 Abs 7 KFG 1967) über öffentliche Straßen gezogen werden dürfen (, zum Slbg BPG).
52. Nach Ansicht der belangten Behörde verliert ein Raum seine Eigenschaft als solcher, sobald er mit Erde befüllt wird und keine Möglichkeit der Begehbarkeit bzw des Aufenthaltes verbleibt, woraus sie auf die Zulässigkeit des verbleibenden Bauteiles im Seitenabstand schließt. Dabei verkennt sie jedoch, dass ein Raum (vgl dazu § 60 Abs 1 lit a BO) auch dann vorliegt, wenn eine raumbildende bauliche Anlage nach ihrer Fertigstellung mit Material aufgefüllt wird, das jederzeit entfernt werden kann, ohne dass in die Bausubstanz eingegriffen wird (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2000/05/0234). Abgesehen davon, dass entgegen der Bescheidbegründung eine Neuerrichtung und nicht eine „Rückabwicklung“ Gegenstand der Baubewilligung ist, ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Abbruches gemäß § 129a Abs 2 BO nicht nur die Kellerräume auszufüllen, sondern auch die Kellergewölbe einzuschlagen sind ().
53. Die Frage, ob das Schwimmbecken als Nebengebäude im Sinne des § 82 Abs 1 BO anzusehen ist, ist folglich in diesem Zusammenhang relevant. Doch kann das Schwimmbecken schon deshalb nicht unter den Begriff Nebengebäude subsumiert werden, weil es sich dabei nicht um eine raumbildende Anlage im Sinne des § 60 Abs 1 lit a BO handelt; es fehlt ihm die dort geforderte Deckfläche. Auch unter dem Ausdruck „gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes“ in § 82 Abs 1 BO können nur solche Teile von Gebäuden verstanden werden, die einen Teil einer raumbildenden baulichen Anlage darstellen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 93/05/0120). Das Schwimmbecken wurde somit zu Recht bei der Berechnung nach § 82 Abs 2 BO nicht berücksichtigt ().
54. Gemäß § 60 Abs 1 lit g BO ist die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche bewilligungspflichtig, soweit sie von Einfluss auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenen oder benachbarten Grundflächen und deren widmungsgemäße Verwendung ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl 2003/05/0143, ausgesprochen hat, normiert der Gesetzgeber nicht, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall kann aus dem Einreichplan jedenfalls nicht nachvollzogen werden, dass durch die Geländeveränderungen eine solche faktische Erhöhung der Baulichkeit eintreten würde, dass die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführer dadurch maßgeblich vermindert oder eingeschränkt würde und es zu Beeinträchtigungen von Nachbarrechten käme ().
55. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Regelungen über eine Funkanlage nach dem darauf jeweils anzuwendenden Bundesgesetz einer zusätzlichen baurechtlichen Regelung und gegebenenfalls einer derartigen Bewilligungspflicht aus kompetenzrechtlicher Sicht in Bezug auf in die Landeskompetenz fallende Gesichtspunkte nicht entgegenstehen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 95/05/0223, mwN). Soweit es daher um die Beachtung von in die Landeskompetenz „Baurecht“ fallenden Gesichtspunkten geht, kommt eine Zuständigkeit der Baubehörden auch für Fernmeldeanlagen in Betracht (vgl das hg. Erkenntnis vom , Zl 94/05/0352). Solche Gesichtspunkte sind jedenfalls insofern gegeben, als die Standsicherheit der gegenständlichen Anlage betroffen ist ( zur nöBO) – Gesichtspunktetheorie.
56. Die Bewilligung nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz vermag eine nach der BO erforderliche Bewilligung nicht zu substituieren, zumal dafür (wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten) die in der BO getroffenen Rechtsvorschriften maßgeblich sind ().
57. Die belangte Behörde stützte die aktuelle Bewilligungspflicht auf § 60 Abs. 1 lit. c BO, wonach – soweit nicht die § 62, 62a oder 70 BO zur Anwendung kommen – bei Änderungen oder Instandsetzungen von Gebäuden und baulichen Anlagen, durch die (u.a.) das äußere Ansehen geändert wird, „vor Beginn“ die Bewilligung der Behörde zu erwirken ist.
Dazu ist aber zu bemerken, dass allein die Veränderung des äußeren Ansehens eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage nicht bedeuten kann, dass eine Bewilligungsfreiheit nach § 62a Abs. 1 BO jedenfalls nicht in Betracht käme, zumal diese Bestimmung – vgl. insbesondere deren Z. 24 und Z. 33 – Bewilligungsfreiheit für Bauausführungen vorsieht, mit denen üblicherweise eine Änderung des äußeren Ansehens von Gebäuden und baulichen Anlagen einhergehen kann. Es ist nicht zu erkennen, warum dies nicht auch für die im angefochtenen Bescheid für die vorliegende Baulichkeit genannte Z. 5 des § 62a Abs. 1 BO gelten sollte. Der Gerichtshof hat schon in seinem die vorliegende Konstellation betreffenden, bereits zitierten Erkenntnis vom darauf hingewiesen, es sei nicht von vornherein auszuschließen, dass hier die Bewilligungsfreiheit nach § 62a Abs. 1 BO in Betracht kommt.
In dem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Bewilligungsfreiheit nach § 62a Abs. 1 BO grundsätzlich in Betracht kommen kann, führt daher der Hinweis auf eine Änderung des äußeren Ansehens eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage durch eine Bauausführung nicht zu dem Ergebnis, dass eine Bewilligungsfreiheit iSd § 62a BO von vornherein ausscheidet ().
58. a) Nach der hg. Rechtsprechung beeinträchtigt die Herstellung einer Verbindung mit dem Hauptgebäude den Charakter eines Nebengebäudes nicht, vielmehr kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Bauwerk als Nebengebäude zu beurteilen ist, auf das äußere Erscheinungsbild an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0241, mwH).
58. b) Der in Rede stehende, als eingeschossiger Verbindungsfußweg (nicht ganz 9 m lang und nicht ganz 4 m breit) zwischen zwei etwa 20 m hohen Gebäuden (einem „Straßentrakt“ und einem „Hoftrakt“) gestaltete Verbindungsgang stellt nach den für das Verständnis des § 82 BO in der soeben zitierten hg. Rechtsprechung maßgeblichen Definitionen in § 60 Abs. 1 lit. a BO einen „Zubau“ im Sinn der zuletzt genannten gesetzlichen Bestimmung dar. Ausgehend von den in § 60 Abs. 1 lit. a BO enthaltenen Begriffsbestimmungen für ein Gebäude und für einen Raum vergrößert der Verbindungsgang die zu verbindenden Gebäude jedenfalls in waagrechter Richtung. Er stellt eine raumbildende bauliche Anlage dar, die iSd § 60 Abs. 1 lit. a BO in ihrer Bausubstanz mit den beiden verbundenen Gebäuden eine körperliche Einheit bildet. Damit zählt dieser Verbindungsgang zu beiden Trakten und stellt weder ein eigenständiges Gebäude noch den gesondert in Erscheinung tretenden Teil eines Gebäudes dar, weshalb er nicht unter die Definition des Nebengebäudes nach § 82 Abs. 1 BO fällt. Dass sich dieser eingeschossige Verbindungsfußweg – worauf die Beschwerde hinweist – von den beiden etwa 20 m hohen zu verbindenden Gebäuden (einem „Straßentrakt“ und einem „Hoftrakt“) in seinem äußerlichen Erscheinungsbild abhebt, vermag daran nichts zu ändern ().
59. Das Baubewilligungsverfahren ist im Übrigen ein Projektgenehmigungsverfahren (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/05/0189), bei dem ausschließlich die zur Bewilligung anstehenden Baupläne von Bedeutung sind, nicht aber andere tatsächliche Ausführungen oder Mutmaßungen über Nutzungen, mögen diese auch auf Grund der baulichen Gegebenheiten möglich sein ().
60. Dass durch die Umschließung einer Terrasse mittels einer Holz-Glas-Konstruktion (etwa in der Form eines Wintergartens) die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Zubau erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/05/0118, mwN; ferner etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl 2011/05/0105, mwN) ().
61. a) Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings schon wiederholt ausgeführt, dass allein die Veränderung des äußeren Ansehens eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage nicht bedeuten kann, dass eine Bewilligungsfreiheit nach § 62a Abs 1 BO jedenfalls nicht in Betracht käme, zumal diese Bestimmung – vgl. insbesondere deren Z 24 und Z 33 – Bewilligungsfreiheit für Bauausführungen vorsieht, mit denen üblicherweise eine Änderung des äußeren Ansehens von Gebäuden und baulichen Anlagen einhergehen kann (vgl die hg Erkenntnisse vom , Zl 2006/05/0277, und vom , Zl 2007/05/0064). Es ist nicht zu erkennen, warum dies nicht auch für die im angefochtenen Bescheid für die vorliegende Baulichkeit genannte Z 5 des § 62a Abs 1 BO gelten sollte (vgl das zitierte Erkenntnis Zl 2006/05/0277).
61. b) Die im angefochtenen Bescheid erkennbar vertretene Auffassung, dass bei Errichtung einer Baulichkeit iSd § 62a Abs 1 Z 5 BO auf einer Terrasse oder einem Balkon das äußere Ansehen des Gebäudes geändert werde und damit jedenfalls eine Bewilligungspflicht bestehe, erweist sich als nicht zutreffend (vgl das Erkenntnis Zl 2006/05/0277) ().
62. Es ist dort, wo eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche oder eine Baufluchtlinie festgesetzt wurde, zwar eine bauliche Änderung im Sinne des § 60 Abs 1 lit c BO, nicht aber ein Neu-, Zu- oder Umbau im Sinne des § 60 Abs 1 lit a BO zulässig. Es soll kein Bau erfolgen, der der Realisierung des Bebauungsplans auf – weitere – lange Zeit entgegensteht. Auch aus der Sicht des Schutzes des Nachbarn ist es nicht gleichgültig, welches Bauvorhaben auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche realisiert werden soll, wenn dort nur bestimmte Bauvorhaben erlaubt sind (vgl das erste Vorerkenntnis bzw das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/05/0088, je mwN). Der Dachgeschossausbau gilt gemäß § 60 Abs 1 lit a letzter Satz BO nicht als Umbau (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/05/0205). Eine im Bebauungsplan festgesetzte gärtnerische Ausgestaltung einer Grundfläche steht daher einem Dachgeschossausbau bei bereits rechtmäßig bestehenden Gebäuden nicht entgegen (vgl die bei Geuder, Sammlung des Wiener Baurechts, wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 42/1996 des § 60 Abs 3 BO) ( Zln 2010/05/0006, 2010/05/0100 bis 0103).
63. a) Zwar trifft es für das gegenständliche Projekt zu, dass durch die Änderungen die Raumwidmung im Keller-, Erd- und Obergeschoß nicht verändert wurde, weil gemäß dem Einreichplan sämtliche Räumlichkeiten des Bauvorhabens wie bisher auch weiterhin der Wohnnutzung dienen. Auf Grund der Veränderung der Höhenlage des Bauwerkes und der damit einhergehenden Versetzung sämtlicher Fenster und Türen und auch Zwischendecken, weiters der Verschiebung zweier Außenwände im Bereich des Keller-, Erd- und Obergeschoßes nach innen und außen, ist aber davon auszugehen, dass durch diese insgesamt so weitgehende Umgestaltung des rechtskräftig bewilligten Gebäudes der ursprüngliche Konsens unterginge und somit die erwähnten Änderungen nicht mehr (nur) als Umbau zu qualifizieren sind, sondern das gegenständliche Bauvorhaben bereits als Neubau zu betrachten wäre, selbst wenn einzelne Wände (wie die nord- und westseitige Außenwand) bestehen blieben und in diesen Neubau einbezogen werden sollten (vgl hiezu etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 95/05/0118, und vom , Zl 95/05/0282). Dem Umstand, dass auch die Raumeinteilung geändert wurde, kommt dabei keine wesentliche Bedeutung zu.
63. b) Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass die Bewilligung von Zubauten nur dann in Frage kommt, wenn ein Baukonsens hinsichtlich des Bestandes besteht (vgl hiezu das bei Moritz, Bauordnung für Wien, 4. Aufl, 2009, S 153 zitierte hg Erkenntnis vom , Zl 2004/05/0281). Ein Zubau kann (daher) auch schon zu einem Zeitpunkt genehmigt werden, in dem das ursprüngliche Projekt noch nicht ausgeführt, aber jederzeit verwirklichbar ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/06/0045) ().
64. Auf die Frage, ob die gegenständlichen Container als Gebäude zu qualifizieren sind, sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach aus, dass Container aus bauliche Anlage, und zwar als Gebäude zu qualifizieren sind. Bautechnische Kenntnisse sind schon bei der Herstellung der Container erforderlich (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/06/0243, mwN) (, zum stmk BauG).
65. a) Das gesamte Erdgeschoß sei bisher als Büro genützt und gewidmet gewesen, nach dem vorliegenden Projekt sollten diese Räume als Kindertagesheim verwendet werden. Dadurch erfolge im gesamten Erdgeschoß eine wesentliche Änderung der Raumwidmung, sodass durch diese Nutzungsänderung dieses Geschoß und somit auch das Gebäude als ein anderes anzusehen sei.
65. b) Nach dem Einleitungssatz des § 60 Abs 1 BO kommt diese Bestimmung insgesamt nur dann zum Tragen, wenn nicht (ua) § 62 BO zur Anwendung kommt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt es somit nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, ob ein Umbau oder eine bloße bauliche Änderung im Sinne des § 60 Abs 1 lit a bzw lit c BO vorliegt. Maßgebend ist im gegebenen Fall lediglich, ob die Bauführung die Vorschriften des § 62 Abs 1 BO erfüllt.
In Frage kommt im hier gegenständlichen Zusammenhang § 62 Abs 1 Z 4 BO. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt und es ist auch aus den Einreichplänen nicht ersichtlich, dass eine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes durch die geplante Bauführung bewirkt würde. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass Wohnungen umgewidmet würden. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch nicht darauf gestützt, dass das Bauvorhaben eine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslöste.
65. c) Die belangte Behörde äußerte in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch Bedenken dagegen, dass auch ein Umbau (wie hier gegeben) bloß anzeigepflichtig sein könnte, und zwar wegen der dann fehlenden Zustimmungspflicht des Grundeigentümers und der dann nicht eingeräumten Nachbarparteistellung aus dem Grunde des § 134 Abs 5 BO.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein verfassungsrechtliches Gebot der Zustimmung des Grundeigentümers im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nicht besteht (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 3509/96) und es angesichts der zivilrechtlichen Stellung des Grundeigentümers auch nicht unsachlich erscheint, wenn der Gesetzgeber bei Baumaßnahmen (wie hier) lediglich im Inneren des Gebäudes im Hinblick auf die anzustrebende Verfahrensvereinfachung auf die Grundeigentümerzustimmung verzichtet.
65. d) Im Zusammenhang mit der Parteistellung der Nachbarn, die bei Bauführungen im Inneren des Gebäudes im Bauanzeigeverfahren hinsichtlich des Rechtes auf Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung ergeben könnten (§ 134a Abs 1 lit e BO), verletzt sein könnte, ist zunächst zu bemerken, dass die Behörde gemäß § 62 Abs 4 BO ohnedies zu prüfen hat, ob die Baumaßnahmen den gesetzlichen Erfordernissen – etwa auch im Hinblick auf den in der Gegenschrift genannten zweiten Satz des § 6 Abs 6 BO betreffend Immissionen – entsprechen. Dass dies in einer relativ kurzen Frist zu erfolgen hat, kann nicht dazu führen, dass Baumaßnahmen, die die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 BO erfüllen, nicht nach dieser Bestimmung behandelt werden. Für den vorliegenden Fall ist im gegebenen Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass ein Kindergarten als soziale Einrichtung im Sinne des § 6 Abs 6 erster Satz BO jedenfalls auch im Wohngebiet zulässig ist und damit kein Immissionsschutz der Nachbarn besteht (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2013/05/0021) ().
66. Im hier gegebenen Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Bau ein Nebengebäude darstellt oder nicht, da ein solches sowohl ein eigenständiges Gebäude als auch ein gesondert in Erscheinung tretender Teil eines anderen Gebäudes sein kann (vgl § 82 Abs 1 BO).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es aber von Bedeutung, dass ein Gebäude gemäß § 60 Abs 1 lit a BO ein raumbildendes Bauwerk ist, das in seiner Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet. Dies muss auch für Gebäude im Sinne des § 62a Abs 1 Z 5 BO gelten. Nun ist es zwar möglich, dass ein Gebäude (eine raumbildende bauliche Anlage) im Sinne des § 62a Abs 1 Z 5 BO unmittelbar an ein anderes angebaut wird. Dann aber, wenn diese raumbildende Baulichkeit, mag sie auch sonst die Kriterien des § 62a Abs 1 Z 5 BO erfüllen, wie hier direkt durch eine Türe von einem Raum des anderen Gebäudes aus betreten werden kann, liegt die erforderliche körperliche Einheit in Bezug auf diesen Bau, der allenfalls § 62a Abs 1 BO unterliegen könnte, nicht mehr vor, sondern entsteht eine Vergrößerung des anderen Gebäudes durch einen weiteren Raum. Dabei kommt es auf die konkrete bautechnische Verbindung der Baulichkeiten nicht mehr weiter an ().
67. Eine Anlage ist auch dann „mit dem Boden verbunden“, wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise, auch mittelbar, mit diesem verbunden ist (vgl etwa das zur Tiroler Bauordnung 1989 ergangene hg Erkenntnis vom , Zl 2000/06/0043, mwN). Im zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Befestigung des Bodens eines Heustadels mit in der Erde verankerten Stehern als Verbindung der Anlage mit dem Erdboden qualifiziert (, zum Szbg BPG).
68. a) Damit ist die belangte Behörde im Recht, hat der Verwaltungsgerichtshof doch schon in seinem Erkenntnis vom , Zl 2007/05/0092, im Hinblick auf die Ausgestaltung eines Flachdaches mit Waschbetonplatten, Geländern und der Errichtung einer Verbindungsstiege aus verzinktem Stahl, angenommen, dass durch jede einzelne dieser Maßnahmen das äußere Ansehen des Gebäudes geändert wird und diese daher nach § 60 Abs 1 lit c BO bewilligungspflichtig sind. Davon ausgehend muss auch die abweichend vom bewilligten Pultdach hergestellte Flachdachkonstruktion mit Absturzsicherung aus Glas und Terrassenbelag als der Bewilligungspflicht gem § 60 Abs 1 lit c BO unterliegend angesehen werden.
68. b) Wie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bildmaterial ersichtlich, tritt das in Rede stehende bewilligte Nebengebäude nicht nur an seiner dem Schwimmbecken zugewandten Front über seiner gesamten Höhe und Länge und mit seiner gesamten Deckfläche, sondern auch (zur Hälfte) mit seinen Seitenwänden oberirdisch in Erscheinung, weshalb es vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur und Literatur trotz seiner Einbettung im abfallenden Gelände gem § 80 Abs 1 BO nicht als unterirdisches Gebäude anzusehen ist und als bebaute Fläche gilt. Daher kann der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden ().
69. Die Auffassung, dass nach den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens auf Grund des Mauerdurchbruches für eine Tür zwischen einem Raum des Wohngebäudes und der an das Wohngebäude angrenzenden (ehemaligen) Garage eine Beeinträchtigung der Festigkeit und auch des Brandschutzes nicht auszuschließen sei, begegnet keinen Bedenken (, zur OÖBO).
70. Die Auffassung der belangten Behörde, dass Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren sind, ist zutreffend. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil „bautechnische Kenntnisse“ schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/06/0243, zum Steiermärkischen Baugesetz 1995, mwN). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen sei, bejaht (vgl etwa das Erkenntnis vom , Zl 2001/10/0235) (, zur TBO).
71. Dass durch die Umschließung einer Terrasse mittels einer Holz-Glas-Konstruktion (etwa in der Form eines Wintergartens) die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Zubau erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/05/0118, mwN; ferner etwa das vorzitierte Erkenntnis zur Zl 2011/05/0105, mwN). Auch eine Konstruktion, bei der anstelle des Baustoffes Holz ein anderer, wie etwa Aluminium, verwendet wird, stellt einen Zubau dar (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 98/05/0080). Der Umstand, dass eine Aluminium-Glas-Konstruktion nicht in Massivbauweise ausgeführt und an zwei Seiten nicht baulich fest umschlossen ist, weil dort verschiebbare Glaswände bestehen, führt ebenso zu keiner anderen Beurteilung (vgl dazu etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl 2005/05/0307, sowie das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/05/0161). Daher steht auch die Verwendung bloßer Glaselemente, die verschiebbar sind, nicht luftdicht abschließen und nicht fest im Boden verankert sind, einer Beurteilung als Zubau nicht entgegen (; ebenso ).
72. a) Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung schließt die Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes nicht aus, dass es sich dabei um ein Gebäude im Sinn dieser Gesetzesbestimmung handelt und hiefür eine Baubewilligung einzuholen ist. Zwar fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör gemäß § 297 ABGB nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat jedoch das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und ist ein Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (vgl dazu etwa das oben zitierte Erkenntnis, Zl 2009/05/0137, mwN).
72. b) Wesentlich für das Vorliegen eines Superädifikates ist das Fehlen der Absicht des Erbauers, dass das Bauwerk stets (dh für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem „fremden“ Grundstück bleiben soll. Maßgeblich ist dabei der aus der Bauweise, der Art der Benutzung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck. Auf die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust kommt es dabei (anders als beim Zugehör gemäß § 294 ABGB) nicht an. So wurde in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung des OGH (ua) eine an einem Frachtenbahnhof errichtete Magazinhütte, eine auf Pachtgrund errichtete Alm- oder Schutzhütte oder eine provisorische Wohnbaracke, weil nicht für die Dauer bestimmt, als Superädifikat („Überbau“) im Eigentum des Bauführers (oder sonstigen Materialeigentümers) beurteilt (vgl zum Ganzen nochmals das Erkenntnis, Zl 2009/05/0137, mwN) ().
73. Ein Superädifikat liegt nur dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/05/0027) ().
74. Auch wenn in die Außenwand eines Gebäudes eine mehr oder weniger große Öffnung gebrochen wird, so ändert das nichts daran, dass der durch die Außenwände gebildete Raum von diesen nach wie vor „nach allen Seiten umschlossen“ bleibt (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Z 2009/10/0213 ().
75. Nach der hg Judikatur ist der Begriff der Fremdenbeherbergung dahin zu verstehen, dass es sich hierbei um eine Tätigkeit handelt, bei der das aus dem Zusammenwirken aller Umstände sich ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten erkennen lässt, das, wenn auch in beschränkter Form, eine laufende Obsorge im Sinn einer Betreuung des Gastes verrät (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 97/05/0331, mwN).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist jedenfalls in raumordnungsrechtlicher und baurechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es sich bei der in Rede stehenden Nutzung des gegenständlichen Gebäudes um eine Beherbergung von Fremden (sic: Asylanten) handelt, wobei dort auch gewisse Betreuungsleistungen erfolgen (bisher: Fremdenpension).
Von welcher Motivation das Bauansuchen der damaligen Bauwerberin getragen war, ist für die Beurteilung nicht entscheidend, weshalb auch der Frage, ob für sie die touristische Belebung der beschwerdeführenden Gemeinde im Vordergrund gestanden hat, keine Bedeutung zukommt (, zur BO für OÖ).